Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)
Per 1. Januar 2020 trat das neue Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) in Kraft. Das FIDLEG enthält Regeln für das Angebot von Finanzdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten. Unter dem FIDLEG sollen die Interessen der Anlegerinnen und Anlegern besser und nachhaltig geschützt werden.
Die Zuger Kantonalbank machte von der zweijährigen Übergangsphase Gebrauch und ist per 1. Januar 2022 FIDLEG-konform. Sie hat während den 2 Jahren ihre Finanzdienstleistungen detailliert überprüft, wo nötig Anpassungen vorgenommen und diese den Kundinnen und Kunden rechtzeitig kommuniziert.
Das FIDLEG deckt hauptsächlich nachfolgende Gebiete ab:
- Stärkung des Anlegerschutzes
- Transparenz von Finanzprodukten
- Revision der organisatorischen Anforderungen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen
Was ist für Sie als Kundin oder Kunde der Zuger Kantonalbank wichtig?
Die Zuger Kantonalbank, Bahnhofstrasse 1, 6301 Zug, wird von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt und ist als Bank und Wertpapierhaus zugelassen.
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
Laupenstrasse 27
3003 Bern
031 327 91 00
Uns ist Ihre Zufriedenheit wichtig. Sollten wir Ihre Erwartungen nicht erfüllen, kontaktieren Sie bitte Ihre Beraterin oder Ihren Berater. Gemeinsam suchen wir eine Lösung, die für Sie stimmt. Können Beschwerden und Anliegen nicht zur Zufriedenheit des Kunden oder der Kundin geklärt werden, können sie sich an den Schweizerischen Bankenombudsman wenden, eine neutrale, kostengünstige bzw. kostenlose Vermittlungsstelle.
Schweizerischer Bankenombudsman
Bahnhofplatz 9
Postfach
8021 Zürich
043 266 14 14
Gemäss FIDLEG gibt es drei Kundensegmente: Privatkunden, professionelle und institutionelle Kunden. Privatkunden geniessen den höchsten Anlegerschutz. Bei professionellen und institutionellen Kunden kann die Bank davon ausgehen, dass diese Kunden über das notwendige Know-how und genügend Erfahrung verfügen sowie Verluste der verfolgten Anlagestrategie finanziell tragen können. Natürliche Personen sowie kleine und mittlere Unternehmen werden grundsätzlich als Privatkunden segmentiert. Die Zuger Kantonalbank informiert jene Kundinnen und Kunden, die von der Bank als professionelle oder institutionelle Kunden klassifiziert werden. Institutionelle Kunden können erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen, und professionelle Kunden können erklären, dass sie als Privatkunden gelten wollen, um von einem höheren Schutz gemäss FIDLEG profitieren zu können (Opting-in).
Erteilt ein Kunde oder eine Kundin der Zuger Kantonalbank den Auftrag, Finanzinstrumente zu kaufen oder zu verkaufen ohne vorgängige Beratung (blosse Ausführung oder Übermittlung, Execution only), muss die Bank weder eine Eignungs- noch eine Angemessenheitsprüfung durchführen. Die Kundinnen und Kunden erhalten diesen Hinweis nur an dieser Stelle und nicht bei jeder Execution-only-Transaktion von Neuem.
Erbringt die Bank eine Vermögensverwaltungs- oder eine portfoliobezogene Anlageberatung, führt die Zuger Kantonalbank eine Eignungsprüfung durch. In deren Rahmen wird geprüft, ob die Anlagestrategie mit den Kenntnissen und Erfahrungen, den finanziellen Verhältnissen und den Anlagezielen der Kundin oder des Kunden vereinbar ist.
Bei professionellen Kunden beschränkt sich die Eignungsprüfung auf die Anlageziele der Kundin oder des Kunden. Bei institutionellen Kunden wird keine Eignungsprüfung durchgeführt.
Bei professionellen und institutionellen Kunden wird keine Angemessenheitsprüfung durchgeführt.
Um informiert Anlageentscheide fällen zu können, müssen Kundinnen und Kunden die Eigenschaften sowie die Risiken der Finanzinstrumente kennen. Die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) informiert einfach und verständlich über deren allgemeine Eigenschaften und Risiken. Die Broschüre finden Sie hier.
Für viele Finanzinstrumente ist ein Basisinformationsblatt (BIB) verfügbar. Der Zweck eines BIB besteht darin, Privatkunden über die Risiken und Kosten eines Finanzinstruments zu informieren und unterschiedliche Finanzinstrumente einfacher vergleichen zu können.
Das BIB enthält wichtige Angaben und informiert die Anlegerinnen und Anleger unter anderem über folgende Themen:
- den Namen des Finanzinstruments und die Details zum Ersteller/Emittenten;
- die Information über die mit dem Finanzinstrument verbundenen Produktgenehmigungen/ -bewilligungen;
- die Art und die Merkmale des Finanzinstruments;
- das Risiko- und Ertragsprofil des Finanzinstruments unter Angabe des höchsten Verlusts, der den Anlegern auf dem angelegten Kapital droht;
- die Kosten des Finanzinstruments;
- die Mindesthaltedauer und die Handelbarkeit des Finanzinstruments.
Statt eines BIB können auch andere anerkannte Dokumente (z. B. PRIIP) verwendet werden. Die BIB bzw. andere anerkannte Dokumente finden Sie unter www.zugerkb.ch/basisinformationsblatt.
Wählt die Zuger Kantonalbank für Kundinnen und Kunden Finanzinstrumente aus, stammen diese aus einem vordefinierten Anlageuniversum. Dabei umfasst das Anlageuniversum einerseits eigene Finanzinstrumente bzw. in einzelnen Fällen Finanzinstrumente von verbundenen Drittanbietern («eigene Finanzinstrumente») und andererseits Finanzinstrumente von unabhängigen Drittanbietern. Falls die eigenen Finanzinstrumente denjenigen der unabhängigen Drittanbieter ähnlich sind, empfiehlt die Zuger Kantonalbank eigene Finanzinstrumente bevorzugt. Als Alternative zu eigenen Finanzinstrumenten steht den Kundinnen und Kunden immer eine angemessene Auswahl von unabhängigen Drittanbietern zur Verfügung.
Informationen über einmalige und wiederkehrende Kosten und Gebühren für Finanzdienstleistungen und Informationen über allgemeine Kosten und Gebühren, die bei Finanztransaktionen anfallen, sowie Informationen darüber, wie die Zuger Kantonalbank mit Leistungen Dritter verfährt, finden sich in den Konditionen-Broschüren. Die Konditionen-Broschüren finden Sie hier.
Informationen zu den effektiven Kosten und Gebühren für Finanzdienstleistungen und -transaktionen werden in den jeweiligen Kostenaufstellungen (z. B. Basisinformationsblatt) offengelegt.
Die Zuger Kantonalbank respektiert die Interessen ihrer Kundinnen und Kunden und vermeidet Interessenkonflikte sowie deren Benachteiligung, wo immer dies möglich ist. Entsprechend hat die Zuger Kantonalbank eine Weisung erlassen, um Konflikte zu erkennen und zu lösen. Wenn sich Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen in Einzelfällen nicht vollständig vermeiden lassen, informiert die Zuger Kantonalbank darüber auf dieser Seite. Gleiches gilt auch für allfällige wirtschaftliche Bindungen an Dritte, die zu einem Interessenkonflikt führen können.
Typischerweise können Interessenkonflikte insbesondere entstehen
- beim Einsatz eigener Finanzinstrumente oder jener von verbundenen Dritten in der Anlageberatung und in der Vermögensverwaltung
- bei der Gewährung von Sonderkonditionen
- bei Kapitalmarkttransaktionen (z. B. Kapitalerhöhungen, Primärplatzierungen oder Zuteilung im Rahmen eines Initial Public Offering)
- beim Verkauf von Finanzdienstleistungen und -instrumenten
- wenn die Zuger Kantonalbank Depotbank eines Fonds ist
- beim Setzen von Anreizen für die Mitarbeitenden
- bei der Entgegennahme von Zuwendungen von Dritten im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen
- bei der Übernahme von Mandaten durch Mitarbeitende der Zuger Kantonalbank
- bei der Ausführung von Kundenaufträgen
- durch die Erlangung von Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind
Setzt die Zuger Kantonalbank im Rahmen der Vermögensverwaltung und der Anlageberatung ihre eigenen Finanzinstrumente wie Fonds und die Fonds der Immofonds Asset Management AG (mit der sie eine wirtschaftliche Bindung hat) ein, kann sie zusätzlich profitieren.
Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Gewährung von Sonderkonditionen können naturgemäss nicht vollumfänglich vermieden werden. Entsprechend kann eine mögliche Benachteiligung einer einzelnen Kundin oder eines einzelnen Kunden nicht ausgeschlossen werden.