Corporate Governance
Corporate Governance ist die Gesamtheit der auf das Aktionärsinteresse ausgerichteten Grundsätze, die unter Wahrung von Entscheidungsfähigkeiten und Effizienz auf der obersten Unternehmensebene Transparenz und ein ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle anstreben. Die Zuger Kantonalbank bekennt sich ausdrücklich zu dieser Leitidee der Corporate Governance und lebt sie auch.
Konzernstruktur
Der Konzern Zuger Kantonalbank besteht aus den Gesellschaften
Zuger Kantonalbank (Stammhaus) und Immofonds Asset Management AG. Der Konsolidierungskreis
umfasst diese beiden Gesellschaften. Die Zuger Kantonalbank (Stammhaus) ist eine spezialgesetzliche
Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. Die Immofonds Asset Management AG ist eine Aktiengesellschaft
gemäss dem schweizerischen Obligationenrecht mit Sitz in Zürich und verfügt
über ein voll liberiertes Aktienkapital von nominal 4’000’000 Franken. Wesentliche Beteiligungen der
Zuger Kantonalbank werden im Anhang zur Konzernrechnung unter Tabelle 7 ausgewiesen.
Die Aktie der Zuger Kantonalbank ist an der SIX kotiert. Börsenkapitalisierung (31.12.2023):
CHF 2’179 ’457’280
Valorennummer: 49 389 124
ISIN-Nummer: CH0493891243
Bedeutende Aktionäre
Bedeutender Aktionär ist der Kanton Zug mit einem Anteil von 50,1 Prozent am Kapital. Den gesetzlichen Anteil von 50 Prozent am Kapital darf der Kanton Zug gemäss Gesetz über die Zuger Kantonalbank vom 29. November 2018 nicht veräussern. Neben diesem gesetzlichen Aktienanteil kann der Kanton Zug weitere Aktien der Zuger Kantonalbank erwerben, bezüglich derer er den Privataktionärinnen und Privataktionären gleichgestellt ist. Im Berichtsjahr ist keine Offenlegungsmeldung gemäss Art. 120 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) eingegangen. Per 31. Dezember 2023 verfügte der Kanton Zug über 144’460 Namenaktien der Zuger Kantonalbank à 500 Franken nominal.
Kreuzbeteiligungen
Die Zuger Kantonalbank hat keine Kreuzbeteiligungen im Sinne von Ziff. 1.3 RLCG.
Kapital
Das ordentliche Aktienkapital wird in Tabelle 17 Stammhaus des Anhangs zur Jahresrechnung ausgewiesen. Die Zuger Kantonalbank hat kein bedingtes Aktienkapital und kein statutarisch festgelegtes Kapitalband.
Kapitalband und bedingtes Kapital
Die Zuger Kantonalbank verfügt weder über ein Kapitalband noch über ein bedingtes Aktienkapital.
Aktien und Partizipationsscheine
- Aktienstruktur: 288’288 voll liberierte Namenaktien mit einem Nennwert à 500 Franken.
- Es bestehen keine weiteren Zahlungs- oder Nachschusspflichten und auch keine Vorzugsrechte.
- Alle ausgegebenen Namenaktien sind dividendenberechtigt, und alle im Aktienregister eingetragenen Aktien sind im Grundsatz stimmberechtigt (vgl. Ausnahme nachstehend).
- Keine Aktionärin und kein Aktionär (inklusive Kanton Zug) darf an der Generalversammlung das Stimmrecht für mehr als einen Drittel des Aktienkapitals plus eine Aktie ausüben. Ansonsten gilt der Grundsatz «eine Aktie – eine Stimme».
- Die Zuger Kantonalbank hat keine Partizipationsscheine ausgegeben.
- Der Kanton Zug wählt vier von sieben Bankräten und die aktienrechtliche Revisionsstelle. Bei der Wahl der übrigen Mitglieder des Bankrats durch die Generalversammlung stimmt der Kanton Zug mit seinem Aktienanteil nicht mit. Entsprechend reduziert sich an der Generalversammlung die absolute Mehrheit der vertretenen Stimmen.
Beschränkung der Übertragbarkeit und Nominee-Eintragungen
- Im Verhältnis zur Zuger Kantonalbank wird als Aktionärin, Aktionär oder als Nutzniesserin, Nutzniesser nur anerkannt, wer im Aktienregister eingetragen ist. Erwerbende von Namenaktien werden auf Gesuch hin als Aktionärin, Aktionär mit Stimmrecht im Aktienregister eingetragen, wenn sie ausdrücklich erklären, diese Aktien im eigenen Namen und für eigene Rechnung erworben zu haben. Ist der Erwerbende nicht bereit, eine solche Erklärung abzugeben, kann der Bankrat die Eintragung als Aktionärin, Aktionär mit Stimmrecht verweigern. Bis auf weiteres werden auch fiduziarische Aktionäre im Aktienregister eingetragen. Die Änderung dieser Bestimmung bedarf einer Statutenänderung mit einem Quorum von mindestens zwei Dritteln der an der Generalversammlung vertretenen stimmberechtigten Aktien.
- Der Kanton Zug darf seinen gesetzlichen Anteil von 50 Prozent am Aktienkapital nicht veräussern. Die Aufhebung des Veräusserungsverbots bezüglich der 50-Prozent-Beteiligung des Kantons Zug bedarf einer Änderung des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank
Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen
Es bestehen weder statutarische Regelungen betreffend «opting-out» bzw. «opting-up» noch Kontrollwechselklauseln («goldene Fallschirme») zugunsten der Geschäftsleitung, des Bankrates oder weiterer Kadermitglieder.
Die Zuger Kantonalbank verfügt über eine aktienrechtliche Revisionsstelle, die vom Kanton für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt wird. Sie muss die Voraussetzungen gemäss OR und dem Revisionsaufsichtsgesetz erfüllen. Weitere Angaben über die Revisionsstelle sind auch dem Organigramm im Geschäftsbericht zu entnehmen. PricewaterhouseCoopers AG führt das Mandat als aktienrechtliche Revisionsstelle aus. Sie amtet auch als aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft. Zudem prüft sie auch die Konzerngesellschaft Immofonds Asset Management AG.
Die Zuger Kantonalbank orientiert ihre Anspruchsgruppen umfassend und regelmässig. Die Aktionärskommunikation erfolgt durch die Generalversammlung, den Geschäftsbericht, die Kurzfassungen des Jahresabschlusses und des Halbjahresabschlusses. Die vorgängig erwähnten Publikationen sind über die Website der Bank mit der Adresse https://www.zugerkb.ch abrufbar.
Die Einladung zur Generalversammlung wird den Aktionären fristgerecht per Post zugestellt. Weitere aktuelle Informationen, Auskünfte oder Kontaktadressen bieten zusätzlich die zentrale Investor-Relations-Stelle und die Website der Bank mit der Adresse https://www.zugerkb.ch.
Jede publizierte Ad-hoc-Mitteilung ist zeitgleich mit der Verbreitung auch auf der Website aufgeschaltet und dort während dreier Jahre abrufbar. Pull-System: https://www.zugerkb.ch/medien. Als börsenkotiertes Unternehmen ist die Zuger Kantonalbank zur Bekanntgabe kursrelevanter Informationen (Ad-hoc-Publizität, Kotierungsreglement SIX Exchange Regulation) verpflichtet. Auf ihrer Website stellt die Zuger Kantonalbank einen Dienst zur Verfügung, der es jedem Interessierten ermöglicht, über einen E-Mail-Verteiler kostenlos und zeitnah potenziell kursrelevante Tatsachen zugesandt zu erhalten. Push-System: Anmeldung unter https://www.zugerkb.ch/newsletter.
Gemäss Statuten erfolgen die Bekanntmachungen der Bank im «Amtsblatt des Kantons Zug» und, soweit vom Bundesrecht vorgeschrieben, im «Schweizerischen Handelsamtsblatt». Der Bankrat kann weitere Publikationsorgane bezeichnen. Bekanntmachungen an die Aktionäre können zusätzlich auch durch normalen Brief erfolgen. Bei ausserordentlichen Ereignissen oder speziellen Bekanntmachungen der Bank wird eine Medienkonferenz mit regionalen und nationalen Medien einberufen, und die Aktionäre werden fallweise direkt informiert.
Hauptsitz und Kontaktadresse:
Zuger Kantonalbank
Bahnhofstrasse 1
Postfach
6301 Zug
medien@zugerkb.ch
041 709 16 66