Neues Erbrecht – das müssen Sie wissen
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in der Schweiz das neue Erbrecht. Adrian Burch klärt die wichtigsten Fragen.
Seit dem 1. Januar gilt das neue Erbrecht in der Schweiz.
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Das Wichtigste in Kürze
- Gesetzliche Erbanteile bleiben unverändert.
- Pflichtteile der Kinder werden auf ½ reduziert, jene für Eltern abgeschafft.
- Konkubinatspaare haben weiterhin kein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht.
- Nach Abschluss eines Erbvertrags gilt grundsätzlich ein Schenkungsverbot.
Welche Auswirkungen hat das seit 1. Januar 2023 geltende Erbrecht auf den Pflichtteil?
Der Pflichtteil für die Nachkommen wurde reduziert, jener für Eltern ganz abgeschafft. Der Handlungsspielraum der Erblasserin respektive des Erblassers wurde damit erhöht. Einzig der Pflichtteil für Ehegatten blieb unverändert.
Wie sieht die Situation bei Konkubinatspaaren aus?
Konkubinatspaare haben weiterhin kein gesetzliches Erbrecht und keinen Pflichtteilsschutz. Wenn ein Partner verstirbt, hat die oder der Hinterlassene kein Anrecht auf das Erbe. Dieses würde an die Eltern der oder des Verstorbenen übergehen beziehungsweise bei deren Vorversterben an die Geschwister und deren Nachkommen (Nichten, Neffen) gehen.
Dürfen Schenkungen zugunsten Dritter nach wie vor ausgerichtet werden?
Im neuen Erbrecht wurde ein Schenkungsverbot verankert. Wird ein Erbvertrag abgeschlossen, dürfen Schenkungen nur noch dann ausgerichtet werden, wenn dies im Erbvertrag ausdrücklich vorbehalten wurde oder wenn es sich um Gelegenheitsgeschenke handelt. Andernfalls können solche Schenkungen von den benachteiligten Erben angefochten werden.
Was empfehlen Sie Paaren, die bereits Testamente und Erbverträge abgeschlossen haben?
Diese sollen unbedingt überprüft werden. Dabei geht es insbesondere um die Anpassung der Pflichtteile, die damit einhergehende grössere verfügbare Quote und um das Schenkungsverbot. So ist sichergestellt, dass der Nachlass nach den persönlichen Wünschen geregelt ist.
Was passiert erbrechtlich bei einer Scheidung von Ehegatten?
Weiterhin haben rechtskräftig geschiedene Ehegatten keine gegenseitigen erbrechtlichen Ansprüche. Die Ehegatten verlieren ihr Pflichtteilsrecht und ihre Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen neu jedoch bereits dann, wenn ein Scheidungsverfahren hängig gemacht wurde. Das gesetzliche Erbrecht bleibt jedoch bestehen. Somit müssten sich die Ehegatten mittels letztwilliger Verfügung die Erbansprüche zugunsten eines Dritten entziehen, und der überlebende Ehegatte erbt so bereits nicht mehr, wenn das Scheidungsverfahren hängig, aber noch nicht rechtskräftig ist.
Adrian Burch
Berater Güter- und Erbrecht