20. Mai 2022
Im eigenen Haus bleiben
Monika Burri
Der Tod des Ehepartners verursacht Trauer und hinterlässt eine emotionale Lücke. Damit keine existenziellen Sorgen hinzukommen, lohnen sich frühzeitige Vorkehrungen.
In schweren Zeiten ein kleiner Trost: Nach dem Tod des Partners ist die finanzielle Situation bezüglich Eigenheim idealerweise geregelt.
Bild: Getty
Als wäre der tragische Unfalltod ihres Gatten Marco* nicht schon genug schwierig zu verarbeiten, muss sich Vanessa Aebersold* auch noch um die Hinterlassenschaft kümmern. Das Paar hat vor zehn Jahren ein Einfamilienhaus im Mittelland gekauft. Ihre beiden Kinder, Simon und Eliane*, erben ihren Anteil. «Dieser beträgt für die beiden Kinder gemäss Gesetz die Hälfte des gesamten Nachlasses», sagt Monica Günter, Leiterin Güter- und Erbrecht bei der Zuger Kantonalbank. Was genau zum Nachlass gehöre, sei jedoch zu klären, indem eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werde.
Eigengut oder Errungenschaft?
Vanessa wie auch Marco haben Vermögenswerte, die sie in die Ehe eingebracht haben. Während ihrer Ehe erhielt Vanessa von ihrem Vater eine Erbschaft, und Marco bekam von seinen Eltern eine kleine Ferienwohnung im Tessin vererbt. Beides zählt zum Eigengut des jeweiligen Ehegatten. Die Aebersolds haben während ihrer Ehe jedoch ihr Vermögen gemeinsam erarbeitet. Dieses wird Errungenschaft genannt. Zur Errungenschaft zählen unter anderem die beiden Löhne aus ihren Erwerbstätigkeiten. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass das Eigengut von Marco und je die Hälfte beider Errungenschaften in den Nachlass fallen. Dieses Vermögen wird zwischen Vanessa und den Kindern aufgeteilt.
Ein Ehevertrag verhindert Schlimmeres
So weit, so gut, und eigentlich fair, aber eine solche Teilung der Hinterlassenschaft zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Nachkommen kann problematisch sein, weiss Monica Günter. «Wenn etwa der Grossteil des Vermögens im Haus gebunden ist und dieses auch noch mit einer hohen Hypothek belastet ist.» Im schlimmsten Fall könne dies dazu führen, dass das vertraute eheliche Heim verkauft werden muss, um die Nachkommen auszahlen zu können.
Doch zu diesem Worst-Case-Szenario kommt es bei Vanessa Aebersold zum Glück nicht. Marco und sie haben vor fünf Jahren einen Ehevertrag abgeschlossen. Sie haben im Ehevertrag vereinbart, dass ihr ganzes gemeinsam erschaffenes Vermögen, somit die Errungenschaft, maximal dem überlebenden Partner zufällt. «In diesem Fall haben Simon und Eliane ‹nur› noch den Anspruch auf die Hälfte des Eigenguts von Marco», so Monica Günter.
Die Nachkommen ins Boot holen
Marco Aebersold hat zudem ein Testament errichtet und die beiden Kinder auf den Pflichtteil gesetzt. «Am einfachsten lassen sich diese Massnahmen umsetzen, wenn die Kinder mit den Eltern einen Erbvertrag mit Erbverzicht abschliessen und damit beim Ableben des ersten Elternteils auf ihre Ansprüche verzichten», weiss die Juristin aus Erfahrung. Simon und Eliane erben dann beim Versterben ihrer Mutter das gesamte Vermögen.
* Namen geändert und der Redaktion bekannt.
Nachgefragt
«Den Lebensstandard weiterhin erhalten»
Können Sie uns die Gesetzesgrundlage bei Vererbung von Immobilien innerhalb einer Familie erläutern?
Monica Günter: Stirbt der erste Ehegatte, ist vor der Erbteilung die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Sofern die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, unterstehen sie im Normalfall dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Das bedeutet, dass jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens zusteht. Diese Hälfte bildet mit dem Eigengut des Verstorbenen das Nachlassvermögen, welches unter den Erben geteilt wird.
Welche Vorbereitungen sollte man bezüglich eigener Immobilie zu Lebzeiten treffen?
Man sollte sich mit dieser Thematik beschäftigen und sich entsprechend beraten lassen, um für den konkreten Fall und die gegebene Lebens- und Vermögenssituation der Ehegatten die beste Lösung zu finden. Grundsätzlich gilt, dass sich Ehegatten mittels eines öffentlich zu beurkundenden Ehe- und Erbvertrages gegenseitig maximal begünstigen können. Sind die Nachkommen schon volljährig, kann auch mit ihnen ein öffentlich beurkundeter Erbvertrag abgeschlossen werden, in dem die Kinder beim Versterben des ersten Elternteils auf ihren Anteil an der Hinterlassenschaft verzichten und erst zum Zuge kommen, wenn der zweite Elternteil verstirbt.
Warum sind diese Vorkehrungen wichtig?
Jeder Ehegatte kann so zu Lebzeiten und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten seinen Nachlass selbst gestalten. Das gibt ihm die Sicherheit, dass der überlebende Ehegatte in der gewohnten Umgebung und mit dem bisherigen Lebensstandard weiterleben kann.
Wie muss ich eine Immobilie versteuern, wenn ich diese alleine erbe?
Die meisten Kantone erheben keine Erbschaftssteuern für hinterbliebene Ehegatten oder Nachkommen. Jedoch ist die Immobilie danach, wie bereits vor dem Tod, in der Steuererklärung zu versteuern. Dabei ist der Steuerwert der Immobilie als Vermögen anzugeben, eine allfällige Hypothek kann als Schuld abgezogen werden. Mieteinnahmen und Auslagen wie Unterhalt, Renovationen und Hypothekarzinsen sind ebenso zu deklarieren.
Was ist eine Erbengemeinschaft und was für Möglichkeiten bietet sie?
Eine Erbengemeinschaft entsteht quasi in der Sekunde des Todes des Erblassers. Das heisst vereinfacht gesagt, dass sämtliche Aktiven und Passiven in diesem Augenblick auf die Erben übergehen. So entsteht eine Erbengemeinschaft von Gesetzes wegen. Eine Erbengemeinschaft gründen ist somit nicht möglich. Solange eine Hinterlassenschaft nicht aufgeteilt ist, besteht auch die Erbengemeinschaft weiter. Das Nachlassvermögen gehört den Erben gemeinsam und sie können nur gemeinsam darüber verfügen.
Macht es Sinn, das Erbe der Kinder frühzeitig zu sichern?
Das hängt wie so vieles immer von der konkreten Lebens- und Vermögenssituation der Ehegatten ab. Natürlich kann man eine Immobilie schon zu Lebzeiten auf Nachkommen übertragen. Dabei muss man unter anderem die eigene Wohnsituation berücksichtigen, indem man sich allenfalls ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung einräumen lässt. Weiter sind auch steuerrechtliche Aspekte oder andere Auswirkungen zu berücksichtigen. So kann eine lebzeitige Übertragung einer Immobilie allenfalls einen negativen Einfluss auf einen künftigen Anspruch von Ergänzungsleistungen haben. Es empfiehlt sich, eine solche Übertragung und deren Auswirkungen im Einzelfall zu Lebzeiten vom Fachmann prüfen zu lassen. (mbu)
Monica Günter
Leiterin Güter- und Erbrecht