12. Mai 2021
Ein Haus als Geschenk
Monika Burri
Das eigene Haus oder die Ferienwohnung noch zu Lebzeiten verschenken macht oft aus verschiedenen Gründen Sinn. Doch so einiges muss im Vorfeld beachtet und geregelt werden.
Sie fühlen sich noch fit, auch finanziell haben sie keine Sorgen, aber trotzdem: Verena und HansUlrich Hubli* haben Angst, eines Tages pflegebedürftig zu sein und für die Kosten im Heim nicht genügend Einkommen zu haben. «Bekannte von uns mussten ihr Haus verkaufen, damit sie die Rechnungen bezahlen konnten», sagt der 62-Jährige. Die Bedenken sind begründet, da sich die Kosten in einem Pflegeheim in der Schweiz oft auf bis zu 10 000 Franken im Monat belaufen können. Das Ehepaar möchte den Nachkommen jedoch möglichst viel vererben und denkt darum darüber nach, seine Immobilien, ein Haus in der Nähe von Zug sowie die Ferienwohnung in Davos, bald an die Nachkommen zu verschenken.
In der Schweiz erreichen immer mehr Menschen ein hohes Alter. Das führt zu einem starken Zuwachs an Rentnerinnen und Rentnern, die Ergänzungsleistungen (EL) beziehen müssen, weil ihre Renten die Heimkosten nicht decken. 2019 lebten 71 800 EL-Bezügerinnen und Bezüger in einem Heim, was 21 Prozent aller Bezüge entspricht – Tendenz steigend.
Auch Schenkungen zählen zum Gesamtvermögen
Die Behörden prüfen beim Antrag auf EL die Einkommens und Vermögensverhältnisse der Antragstellenden sehr genau. Für die Hublis ist wichtig zu wissen, was mit bereits auf die Kinder übertragenen Immobilien passiert. Eine Richtlinie macht es nicht ganz so einfach, Immobilien in der Familie behalten zu können. Gemäss Monika Günter, Leiterin Güter und Erbrecht bei der Zuger Kantonalbank, rechnen die Behörden bei der Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen das freiwillig und unentgeltlich veräusserte Vermögen, wie etwa Schenkungen oder Erbvorbezüge, zum bestehenden Vermögen hinzu, egal, wann die Übergabe stattgefunden hat. Das kann für die Familie Hubli in zweifacher Hinsicht Folgen haben. «Zum einen besteht das Risiko der Eltern, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu verlieren. Sie müssten somit direkt den Gang zum Sozialamt antreten», so die Leiterin Güter und Erbrecht. Zum anderen wäre es möglich, dass die Kinder der Hublis durch die Schenkung die Schwelle der Verwandtenunterstützungspflicht überschreiten würden und somit zumindest zu einem gewissen Teil ihre Eltern finanziell unterstützen müssten. Zwar wurde auch in der Vergangenheit und ohne Erbvorbezug oder Schenkung eine Unterstützungspflicht geprüft. Dies hängt davon ab, ob die Kinder, wie es im Zivilgesetzbuch steht, «in günstigen Verhältnissen» leben. Was darunter zu verstehen ist, wird im Gesetz jedoch nicht definiert.
«Es besteht das Risiko, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu verlieren.»
Monika Günter, Leiterin Güter und Erbrecht
«Günstige Verhältnisse» werden geprüft
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts leben Personen in günstigen Verhältnissen, wenn aufgrund der Einkommens und Vermögenssituation eine wohlhabende Lebensführung möglich ist. Die massgebende Bemessungsgrundlage ist das steuerbare Einkommen gemäss Bundessteuer zuzüglich Vermögensverzehr. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) hat dazu Richtlinien erlassen, unter welchen Voraussetzungen die Beitragsfähigkeit der Verwandten in auf und absteigender Linie, somit der Kinder, geprüft wird, so Monika Günter. Bei einer alleinstehenden Person liegt diese Einkommensgrenze bei 120 000, bei Verheirateten bei 180 000 Franken. Für jedes minderjährige Kind darf 20 000 Franken zugeschlagen werden. Beim Vermögen belaufen sich die Freibeträge zwischen 250 000 für Alleinstehende, 500 000 für Verheiratete und 40 000 Franken pro Kind. «Durch die Schenkung oder einen Erbvorbezug steigt natürlich das Vermögen der Nachkommen», ergänzt die Juristin von der Kantonalbank.
Verschiedene Faktoren klären und miteinberechnen
Wenn sich ältere Menschen für den Erbvorbezug oder die Schenkung entscheiden, dann könne frühzeitiges Handeln ein Vorteil sein, weiss Monika Günter. «Zurzeit werden pro Jahr 10 000 Franken vom tatsächlichen Wert der Schenkung abgezogen.» Ein Beispiel: Verschenken die Hublis heute ihre Ferienwohnung im Wert von 200 000 Franken, so dauert es bis 2042, bis diese Schenkung bei einem Antrag auf Ergänzungsleistungen nicht mehr eingerechnet wird.
Bevor das Ehepaar Hubli nun definitiv die Schenkung vornimmt, organisiert die Bank im Vorfeld nebst der Bestandesaufnahme der Gesamtvermögenswerte eine aktuelle Schätzung der Immobilien. «So lassen sich im Todesfall der Eltern negative Überraschungen bei der Verteilung des Erbes eher vermeiden», erklärt Monika Günter.
*Name geändert und der Redaktion bekannt.