Eigenheim im Konkubinat
Autorin: Daniela Hänsli
Unverheiratete Paare können auch gemeinsam ein Eigenheim erwerben. Dabei stellen sich einige Fragen.
Unabhängig von der Wahl der Eigentumsform schafft ein Konkubinatsvertrag klare Verhältnisse.
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Konkubinat wirft zahlreiche Fragen auf – von der Wahl der Eigentumsform bis hin zu finanziellen und rechtlichen Aspekten. Der Kauf einer Liegenschaft kann im Alleineigentum, Miteigentum oder Gesamteigentum erfolgen. Die Wahl der Eigentumsform bildet die Grundlage für den Eintrag im Grundbuch, die Haftung gegenüber dem Geldgeber, den Bezug von Vorsorgegeldern und/ oder die Entscheidungsfreiheit.
Welche Eigentumsformen gibt es?
Die Eigentumsform sollte der Herkunft der finanziellen Mittel entsprechen.
- Alleineigentum: Ein Partner
erwirbt allein die Liegenschaft
und wird im Grundbuch eingetragen.
Die Erwerberin/der Erwerber
kann Mittel aus der Vorsorge
einbringen. Sie/er entscheidet
allein und kann auch
die Immobilie wieder verkaufen,
ohne dass eine Zustimmung
des anderen Partners erforderlich
ist.
- Miteigentum: Jedem Eigentümer
wird eine Quote zugewiesen.
Meistens wird diese anhand
der eingebrachten Eigenmittel
bestimmt. Beide Partner
werden im Grundbuch eingetragen
und können Gelder aus
der 2. und 3. Säule im Verhältnis
zu ihrer Quote beziehen.
- Gesamteigentum: Die beiden Parteien erwerben das Eigenheim gemeinsam und bilden eine einfache Gesellschaft. Es werden den Parteien keine Anteile zugewiesen. Bei dieser Eigentumsform können keine Mittel aus der 2. oder 3. Säule eingebracht werden. Entscheidungen werden gemeinsam getroffen.
Unabhängig von der Wahl der Eigentumsform empfiehlt sich die Erstellung eines Konkubinatsvertrages. Er schafft klare Verhältnisse und kann von den Paaren selbst schriftlich erstellt werden.
Gegenseitige Absicherung
Im Konkubinat ist die Absicherung des Partners für unvorhergesehene Ereignisse notwendig. Regelungen für die 1. Säule zugunsten des Konkubinatspartners können nicht getroffen werden. Erhält meine Partnerin oder mein Partner Leistungen aus der 2. Säule? «Dazu ist das jeweilige Pensionskassen-Reglement zu konsultieren. Die meisten Pensionskassen sehen mittlerweile Leistungen für den Konkubinatspartner vor», so Daniela Hänsli, Beraterin Finanzplanung, Zuger Kantonalbank. Aber Vorsicht, oftmals müssen vor Eintreffen des Leistungsfalls bestimmte Regeln eingehalten werden. Eine Meldung des Konkubinatspartners auf dem Formular der Pensionskasse oder auch beglaubigte Unterschriften können verlangt werden. Vorsorgegelder aus der 3. Säule können mittels einer Begünstigungsklausel an den überlebenden Partner fliessen. Ein Vorsorgeauftrag, der handschriftlich verfasst werden kann, empfiehlt sich, unabhängig von der Lebensform.
Via eine Todesfall-Risikoversicherung können beim Ableben eines Partners Mittel an die überlebende Person fliessen und so allenfalls die Hypothek amortisiert oder pflichtteilsgeschützte Erben ausbezahlt werden.
Der überlebende Konkubinatspartner gilt als «nicht verwandt » und ist somit auch nicht gesetzlicher Erbe. Die frei verfügbare Quote kann mittels Testament oder Erbvertrag dem überlebenden Konkubinatspartner zugewiesen werden. Zu beachten ist, dass je nach Kanton für den «nicht verwandten» Erben Erbschaftssteuern anfallen. Einige Kantone kennen für Konkubinatspaare reduzierte Steuersätze. Nicht zu vergessen ist, dass nebst all den gegenseitigen Absicherungen und Regeln, die getroffen werden müssen, das Eigenheim der Traum vieler ist und man sich darin wohlfühlt und glücklich ist.
Daniela Hänsli
Beraterin Finanzplanung