12. Mai 2021
Das ist neu im Erbrecht
Monika Günter
Im Dezember letzten Jahres hat der National- und Ständerat die Bestimmungen des über 100 Jahre alten Erbrechts revidiert. Dabei gilt es einige Punkte zu beachten.
Die Änderungen des neuen Erbrechts haben vor allem bei kinderlosen Ehepaaren, bei Konkubinatspaaren ohne Kinder und bei eingetragenen Partnerschaften einen einschneidenden Einfluss: Ohne eigene Nachkommen haben in einem Todesfall die Eltern ein Erbrecht, es steht ihnen sogar ein Pflichtteil zu. Doch dieser Pflichtteil fällt durch das Inkrafttreten des neuen Erbrechts, voraussichtlich auf den 1. Januar 2023, ganz weg.
Knacknuss bleibt das Konkubinat
Die Legislative ging bei der Revision des Erbrechts davon aus, dass ein 100 Jahre altes Gesetz nicht mehr den gesellschaftlichen Veränderungen von heute gerecht wird. Durch die Neuerungen im Gesetz möchte man besonders die Verfügungsfreiheit des Erblassers erhöhen. Aber Achtung: Auch im revidierten Erbrecht erhalten überlebende Konkubinatspartner kein gesetzliches Erbrecht.
Damit die aktuelle Verfügung eines jeden Einzelnen auch nach Inkraftsetzung des neuen Erbrechts umgesetzt werden kann, empfiehlt sich die Überprüfung der Formulierung bezüglich des Pflichtteils der Eltern sowie der Nachkommen. Auch bestehende Testamente und Erbverträge sollten diesbezüglich geprüft werden. Wenn nötig, hilft eine Fachperson der Bank bei diesen Handlungen.
Bessere Begünstigung ist neu möglich
Zusammenfassend besteht für ein im Konkubinat lebendes Paar weder heute noch in Zukunft ein Anspruch auf ein gesetzliches Erbe. Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, hat auch weiterhin von Gesetzes wegen einen Erb und Pflichtteilsanspruch. Mit dem neuen Gesetz wird es möglich, den Partner umfassend zu begünstigen. Dafür muss eine Erblasserin oder ein Erblasser ohne Kinder die Eltern vom Erbe ausschliessen, denn diese haben dann kein Anrecht mehr auf einen Pflichtteil. Im Hinblick auf das neue Gesetz bietet sich eine Prüfung der bestehenden Erbverträge und Testamente an. Die Zuger Kantonalbank bietet dazu Unterstützung.
Überblick: Diese Änderungen bringt das revidierte Erbrecht
- Der Pflichtteil der Nachkommen reduziert sich von derzeit 3/4 auf neu 1/2.
- Falls der Erblasser seinem überlebenden Ehegatten gegenüber dem gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am Nachlass einräumt, beträgt neben der Nutzniessung die frei verfügbare Quote 1/2, anstatt wie bis anhin nur 1/4.
- Ehegatten in Scheidung verlieren das gegenseitige Pflichtteilsrecht, sobald das Scheidungsbegehren beim Gericht hängig ist.
Grundsätzlich gilt das revidierte Erbrecht nach erfolgter Inkraftsetzung für alle Sachverhalte, auch für bereits bestehende Testamente. Voraussetzung ist jedoch, dass die bestehende Formulierung darin ausreichend offen gestaltet ist, so dass diese auch die Pflichtteilsreduktion umfasst.
Monika Günter
Leiterin Güter- und Erbrecht