Teil II: Das Steuer-Lexikon (Buchstaben A–H)
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Wissen Sie, wie Alimentenzahlungen zu versteuern sind? Können Homeoffice-Kosten abgezogen werden? Wie sind Familienzulagen wie Kinder- und Ausbildungszulagen steuerlich zu behandeln? Und wie werden Dash und andere Kryptowährungen in der Steuererklärung angegeben?
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Steuer-ABC
Im ersten Teil unseres Steuer-Lexikons haben wir die Buchstaben A–H erläutert. Hier erweitern wir das ABC.
Alimente
Alimente sind Unterstützungsbeiträge für den Lebensunterhalt der Kinder oder für geschiedene, getrennte Ehegatten. Der Empfänger hat die Beiträge als steuerbares Einkommen zu deklarieren. Die leistende Person kann hingegen die Leistungen in Abzug bringen.
Bewegliches Vermögen
Zum beweglichen Vermögen zählen zum Beispiel Bankguthaben, Lebensversicherungen, Wertschriften oder Fahrzeuge. Hingegen zählen Liegenschaften zum unbeweglichen Vermögen und werden an dem Ort besteuert, wo sich die Liegenschaft befindet.
Corona – Homeoffice
Während der Pandemie rückte die Thematik «Homeoffice» massiv in den Vordergrund. Im Blog-Beitrag meines Kollegen Rolf Müller «Homeoffice und Kurzarbeit: Was kann ich von der Steuer abziehen?» finden Sie alle wichtigen Antworten.
Dash und andere Kryptowährungen
Dash, Bitcoin, Ether, Stellar … Das Interesse an Kryptowährungen ist gross. Der Besitz von Kryptowährungen ist wirtschaftlich vergleichbar mit dem Besitz von Bargeld oder Edelmetallen. Somit sind auch die Kryptowährungen in der Steuererklärung im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis als «übrige Guthaben» in Schweizer Franken zu deklarieren, und sie unterliegen auf Kantons- und Gemeindeebene der Vermögenssteuer. Den Bestand an Kryptowährungen können Sie nachweisen mittels des Ausdrucks der digitalen Brieftasche (Wallet), in der die digitalen Währungen abgelegt werden.
Steuertipp
Sie möchten wissen, welchen Wert Sie deklarieren müssen? Welche Steuerfolgen aus dem Kapitalgewinn bzw. dem Kapitalverlust resultieren? Meine Kollegin Pavla Polackova beantwortet Ihnen diese im Beitrag «Wie versteuere ich Kryptowährungen?».
Einzahlung in die Säule 3a
Einzahlungen in die Säule 3a können Sie ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abziehen. Als Voraussetzung für den Abzug gilt ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen. Im Jahr 2020 beträgt der maximale Abzug für Angestellte 6’826 Franken. Selbstständigerwerbende, die nicht einer Pensionskasse angeschlossen sind, können bis zu 20 Prozent ihres jährlichen Erwerbseinkommens, maximal jedoch 34’128 Franken, einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Familienzulagen
Kinder- und Ausbildungszulagen stellen steuerbares Einkommen dar. Bei unselbstständigen Erwerbstätigen müssen die Zulagen im Lohnausweis angegeben werden und sind somit bereits beim Einkommen im Lohnausweis enthalten. Selbstständig Erwerbende und nicht erwerbstätige Personen deklarieren die Familienzulagen als übrige steuerbare Einkünfte.
Gewinn aus Verkauf der Liegenschaft
Das Haus oder die Wohnung ist verkauft. Jedoch vergessen viele einen Kostenpunkt: die Grundstückgewinnsteuer. Abzugsfähig sind nur die wertvermehrenden Investitionen (zum Beispiel Anbau eines Wintergartens).
Steuertipp
Sie möchten wissen, wie hoch die Grundstückgewinnersteuer ausfällt? Was geschieht, wenn Sie eine Ersatzliegenschaft kaufen? Machen Sie sich schlau, und lesen Sie unseren Blog-Beitrag «Grundstückgewinnsteuer: Das müssen Sie beachten, wenn Sie Ihr Eigenheim verkaufen!».
Hypothekarschulden
Hypothekarzinsen können beim Einkommen im Schuldenverzeichnis in Abzug gebracht werden. Die Hypothekarschuld hingegen wird beim Vermögen in Abzug gebracht.