Homeoffice und Kurzarbeit: Was kann ich von der Steuer abziehen?
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Corona wirft viele Fragen auf. Auch steuerliche. Kann ich die gleichen Berufsauslagen wie im Vorjahr geltend machen, obwohl Homeoffice und Kurzarbeit angesagt waren? Sind die Kosten für die Kinderkrippe weiterhin abzugsfähig? Und kann ich mein privates Arbeitszimmer steuerlich geltend machen?
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Wie beeinflusst die Pandemie meine Steuererklärung?
Hier die wichtigsten Antworten, die in der Corona-Situation gelten:
- Berufskostenpauschale (3 Prozent vom Nettolohn, mindestens 2’000 Franken und höchstens 4’000 Franken pro Jahr), Fahrtkosten und Mehrkosten für auswärtige Verpflegung werden so gewährt, wie sie ohne Pandemie angefallen wären.
- Personen, die aufgrund behördlicher Empfehlungen (zum Beispiel Risikopatienten) vorübergehend mit dem Auto anstatt dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit gefahren sind, können in dieser Zeit die Kosten für das Auto zum Abzug bringen.
- Kein Abzug wird hingegen für Homeoffice-Kosten und Aufwendungen für ein privates Arbeitszimmer gewährt. Allfällige Kosten sind in der Berufskostenpauschale von maximal 4’000 Franken enthalten.
- Die Kurzarbeit wird im Lohnausweis vermerkt. Falls jemand zum Beispiel während zwei Monaten nicht gearbeitet hat, kann es sein, dass die Steuerverwaltung die Berufsauslagen entsprechend kürzt.
- Die Aufwendungen für die Kinderkrippe bleiben auch während der COVID-Phase abzugsfähig.
Der Kanton Zug und auch andere Kantone handhaben diese Regelung sehr kulant. Im Zweifelsfall orientieren Sie sich an der entsprechenden Wegleitung Ihres Wohnkantons.
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Leben
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Steuern