Wie wird das Geschäftsauto in der Steuererklärung richtig deklariert?

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Das hängt primär von der Nutzung ab. In der Steuererklärung deklarieren wir jährlich unseren Lohn. Davon dürfen die Berufskosten, auch Berufsauslagen oder Gewinnungskosten genannt, abgezogen werden. Somit alle Kosten, die anfallen, damit wir die berufliche Tätigkeit ausüben können. Dieser Abzug führt zu einer tieferen Steuerbelastung. Zu den Berufskosten gehören auch die Auslagen für den Arbeitsweg. Wird uns vom Unternehmen ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt, muss zwischen den folgenden Nutzungsarten unterschieden werden:

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Fall 1: Nur für Geschäftsfahrten

Das Fahrzeug darf nur für Geschäftsfahrten verwendet werden. Das Fahrzeug ist am Arbeitsort stationiert. In diesem Fall muss kein Privatanteil im Lohnausweis abgerechnet werden. In der privaten Steuererklärung können die Kosten für den Arbeitsweg steuerlich in Abzug gebracht werden.

Fall 2: Für Geschäftsfahrten und den Arbeitsweg

Das Geschäftsfahrzeug darf für Geschäftsfahrten und den Arbeitsweg zwischen Wohn- und Arbeitsort verwendet werden, jedoch nicht für weitere private Fahrten. In diesem Fall muss ebenfalls kein Privatanteil abgerechnet werden. Allerdings muss auf dem Lohnausweis das Feld F «unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort» angekreuzt werden. Dies hat zur Folge, dass die Mitarbeitenden keinen Abzug für den Arbeitsweg steuerlich geltend machen, da dieser bereits vom Arbeitgebenden finanziert wird.

Fall 3: Für Geschäftsfahrten, den Arbeitsweg und weitere private Fahrten

Darf das Auto für Geschäftsfahrten, den Arbeitsweg sowie weitere private Fahrten verwendet werden, muss ebenfalls das Feld F im Lohnausweis angekreuzt werden. Zusätzlich ist jedoch ein Privatanteil als Naturallohn abzuziehen.

Wieso muss ein Privatanteil für das Geschäftsauto abgezogen werden?

Die privaten Auslagen der Mitarbeitenden dürfen nicht als Geschäftsaufwand in der Buchhaltung des Unternehmens verbucht werden. Dies würde den Gewinn senken und somit auch die zu bezahlenden Gewinnsteuern des Unternehmens ungerechtfertigterweise reduzieren. Wenn private Auslagen mit Mitteln der Firma bezahlt werden, muss dieser Vorgang erfolgsneutral den Mitarbeitenden verrechnet und als Gehaltsnebenleistung ausgewiesen werden.

Ein Geschäftsauto, das auch für private Fahrten genutzt werden darf, gehört zu den in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fällen. Es stellt sich immer die Frage nach der korrekten Aufteilung des Aufwands in «geschäftliche» und «private» Kosten. Zur Erleichterung wurden von der Steuerverwaltung sogenannte Pauschalen festgelegt (bisher 0,8 Prozent, neu 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises).

Was hat der Privatanteil mit FABI zu tun?

In der Schweiz wurden im Jahr 2015 mit der Einführung von FABI (Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur) das Thema Geschäftsfahrzeug und folglich der zu verrechnende Privatanteil neu geregelt. Dies beinhaltet seither unter anderem die Beschränkung des Berufskostenabzugs. Auf Bundesebene wurde der Abzug auf 3’000 Franken beschränkt. Demzufolge können Arbeitnehmende mit einem weiten Arbeitsweg nur noch einen Teil dieser Fahrkosten steuerlich abziehen.

Dazu ein Beispiel ohne Geschäftsfahrzeug

Urs Meier ist im Kanton Zug wohnhaft. Den täglichen Arbeitsweg nach Zürich legt er mit seinem privaten Auto zurück.

Arbeitsweg 32 km à 2 Fahrten pro Tag à 220 Arbeitstage à CHF 0.70 pro kmCHF 9’856
Maximaler Berufskostenabzug Kanton/GemeindeCHF 6’000
Maximaler Berufskostenabzug BundCHF 3’000

Beispiel mit Geschäftsfahrzeug

Zusätzlich zu deklarierender Lohn bei obigem Beispiel

Aufrechnung steuerbares Einkommen bruttoCHF 9’856
Abzüglich limitierter Berufskostenabzug- CHF 3’000
Aufrechnung steuerbares Einkommen netto CHF 6’856

Der von Urs Meiers Arbeitgeber finanzierte Arbeitsweg muss als Naturallohn in der Steuererklärung deklariert werden. Daraus resultiert ein höheres steuerbares Einkommen.

Bei einem Grenzsteuersatz von zum Beispiel 30 Prozent bedeutet dies eine zusätzliche Steuerbelastung von 2’057 Franken.

Für Mitarbeitende, die im Aussendienst oder teilweise im Homeoffice arbeiten, muss das Unternehmen den prozentualen Aussendienstanteil, der auch allfällige Homeoffice-Tage beinhaltet, auf dem Lohnausweis bescheinigen.

Was gilt seit 1. Januar 2022 bezüglich FABI?

Der Privatanteil wird von bisher 0,8 Prozent auf neu 0,9 Prozent pro Monat erhöht. Die Erhöhung der Pauschale soll den vom Arbeitgebenden finanzierten Arbeitsweg berücksichtigen. Durch diese Änderung wird der Naturallohn für den Arbeitsweg auch sozialversicherungspflichtig.

Im Lohnausweis wird der Privatanteil wie bisher als Gehaltsnebenleistung aufgeführt. Die Deklaration des Aussendienstanteils sowie der Homeoffice-Tage fällt weg. Die unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort wird weiterhin mittels Feld F im Lohnausweis ausgewiesen.

Fazit für Privatpersonen

Mitarbeitenden, denen das Geschäftsauto auch privat zur Verfügung steht (Fall 3), wird ab 2022 auf dem Lohnausweis ein leicht höherer Privatanteil ausgewiesen, was folglich das steuerbare Einkommen etwas erhöht. Dafür entfällt die zusätzliche Erfassung der Arbeitstage mit oder ohne Arbeitsweg (Aussendienst- und Homeoffice-Anteil). Der Arbeitsweg muss nicht mehr als zusätzliches Einkommen in der Steuererklärung deklariert werden.

Da der erhöhte Privatanteil auch die Basis für die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV und allenfalls berufliche Vorsorge) bildet, kommt es in der Regel zu einer leichten Verbesserung der Vorsorgeleistungen, sofern die gesetzlichen oder reglementarischen Maximalleistungen noch nicht erreicht sind.

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Stefania Conte

Stefania Conte

Stefania Conte ist seit 2020 als Steuerberaterin bei der Zuger Kantonalbank tätig. Sie erledigt für unsere Kundinnen und Kunden das Ausfüllen der Steuererklärung. Gerne hilft sie bei Steuerfragen weiter und sorgt dafür, dass bei der jährlichen Deklaration keine Abzüge vergessen gehen. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit ihrer Familie unterwegs in der Natur.


Kategorien: Geld
Tags: Steuern

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