Welche Vermögensverwaltungs-Kosten sind steuerlich abziehbar?
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Mara, wohnhaft in Zug, hat von ihrer Grossmutter Wertschriften in der Höhe von 700’000 Franken geerbt. Sie hat selbst bereits ein Schrankfach, ein Privatkonto und ein Sparkonto mit einem Totalguthaben per 31.12. von 300’000 Franken bei der Bank. Welche Gebühren kommen auf Mara zu?
Bild: © Adobe Stock, mrmohock
Gebühren für Bankguthaben
Ende Jahr werden Mara Gebühren in der Höhe von 3’020 Franken belastet:
Depotgebühr auf Wertschriften |
2’400 Franken |
Erstellung Steuererklärung |
430 Franken |
Zahlungsverkehrsgebühren | 90 Franken |
Schrankfachgebühr | 100 Franken |
Mara möchte von ihrer Steuerberaterin wissen, welche dieser Kosten in ihrer Steuererklärung abzugsfähig sind.
Bankgebühren abziehen von der Steuer
Grundregel: Abzugsfähig sind nur die Vermögensverwaltungskosten, die durch Dritte in Rechnung gestellt werden. Für die eigenen Bemühungen ist kein Abzug möglich.
Es können nur die Kosten in Abzug gebracht werden, die mit der Werterhaltung des Vermögens entstehen. Dienen die Auslagen der Vermögensvermehrung, der Finanz- und Steuerberatung oder der aktiven Bewirtschaftung, so werden sie nicht zum Abzug zugelassen.
Pauschalabzug oder effektive Kosten?
Anstelle der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten kann für die Verwahrung und Verwaltung sowie für das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte in gewissen Kantonen ein Pauschalabzug von – in der Regel – 0,5 bis 3 Promille geltend gemacht werden. In gewissen Kantonen gibt es zudem eine Obergrenze für den Pauschalabzug. Im Kanton Zug beispielsweise beträgt die Obergrenze 9’000 Franken. Falls die Vermögensverwaltungskosten im Kanton Zug höher sind als 9’000 Franken, müssen die tatsächlichen Kosten detailliert nachgewiesen werden.
Illustrationsbeispiel
In Maras Fall könnten lediglich als Vermögensverwaltungskosten die Aufwendungen, die zur Erhaltung des Vermögens notwendig sind (Depot- und Schrankfachgebühr, Inkassospesen, Kosten für das Erstellen von Depotverzeichnissen zu Steuerzwecken), geltend gemacht werden. Sie könnte also die Kosten zur Erstellung der Steuererklärung, die Zahlungsverkehrsgebühren sowie die Kosten für An- und Verkauf von Wertschriften nicht abziehen.
Die Steuerberaterin von Mara empfiehlt, den Pauschalabzug geltend zu machen:
In Schweizer Franken |
|
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Total Wertschriftenvermögen per 31.12. |
1’000’000 |
Kanton Zug Pauschalabzug 3 Promille von 1’000’000 |
3’000 |
Die Steuerbehörden sind nicht verpflichtet, den Pauschalabzug zu akzeptieren. Nicht zu vergessen ist zudem die Handhabung der kantonalen Unterschiede in Bezug auf die Vermögensverwaltungskosten.