Vorsorge für Partner im Konkubinat

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Sandra und Beat sind ein Paar und leben seit über acht Jahren zusammen. Für ihre Zukunft wünschen Sie sich Kinder und ein Eigenheim. Worauf müssen sie als unverheiratetes Paar achten?

Herausforderungen bei der gegenseitigen Vorsorge

Um den täglichen Bedarf zu decken, zahlen sie seit Langem gemeinsam auf ein Bankkonto ein. In der Zwischenzeit ist das Guthaben auf diesem Konto auf einen beachtlichen Betrag von über 20’000 Franken angewachsen. Die Eltern von Sandra besuchen das Paar regelmässig und stehen auch Beat sehr nahe, da seine Eltern früh verstorben sind. Sandra und Beat haben jeweils einen Bruder, wobei sie beide zu ihren Geschwistern keinen näheren Kontakt pflegen. Beat ist derzeit leider arbeitslos und will sich neu orientieren, was das junge, glückliche Paar allerdings nicht weiter einschränkt, da Sandra eine gute Anstellung als Lehrerin in der Gemeinde hat.

Meine Tipps zur Vorsorge für unverheiratete Paare

  1. Begünstigung des Partners

    Alle Konkubinatspaare, auch gleichgeschlechtliche, sind Verheirateten rechtlich nicht gleichgestellt. Sandra und Beat beerben sich gegenseitig von Gesetzes wegen nicht, das heisst nicht automatisch. Sie müssen sich in einem Testament oder einem Erbvertrag begünstigen. Sandra und Beat können sich zum Beispiel das in einem Todesfall noch bestehende Guthaben auf dem gemeinsamen Konto zusprechen und somit das gemeinsam Ersparte dem überlebenden Partner zukommen lassen.

  2. Ausschluss von gesetzlichen Erben

    Da Sandra und Beat noch keine Kinder haben, sind die Eltern von Sandra ihre gesetzlichen Erben. Im Vorversterbensfall eines Elternteils würde ihr Bruder an die Stelle des vorverstorbenen Elternteils treten. Bei Beat ist sein Bruder sein alleiniger gesetzlicher Erbe. Geschwister und insbesondere Eltern haben seit dem 1. Januar 2023 keine Pflichtteilsansprüche mehr. Beat und Sandra können sich damit gegenseitig vollumfänglich begünstigen.

  3. Begünstigung in der Vorsorgeeinrichtung

    Im Todesfall eines Konkubinatspartners gibt es keine Hinterlassenenrente aus der AHV. Die Pensionskasse von Sandra kann eine Partnerrente oder die Auszahlung eines Todesfallkapitals an Beat in ihrem Pensionskassenreglement vorsehen. Pensionskassen sehen für die Begünstigung eines Konkubinatspartners mehrheitlich eine sogenannte Begünstigtenordnung vor, die zu Lebzeiten bei der jeweiligen Pensionskasse anzumelden ist. Beat hat sein Kapital aus seiner beruflichen Vorsorge auf einem Freizügigkeitskonto bei seiner Hausbank. Für die Begünstigung seiner Partnerin ist ebenfalls das Reglement der Freizügigkeitsstiftung zu konsultieren.

Unsere Beratung schafft Klarheit

In unserer Beratung werden die Wünsche von Sandra und Beat den rechtlichen Rahmenbedingungen gegenübergestellt und die Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen. So schaffen sie zusammen mit ihrem Berater Güter- und Erbrecht von der Zuger Kantonalbank die passenden Bedingungen für die gegenseitige Absicherung.

 

«Wir als Beraterinnen und Berater sind unabhängig, fair und objektiv. Gemeinsam schaffen wir mit Ihnen als unseren Kundinnen und Kunden die Basis, um die optimalen Entscheidungen für Ihre Vorsorge zu treffen.»

Philip Luthiger, Berater Güter- und Erbrecht der Zuger Kantonalbank

 

 

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Philip Luthiger

Philip Luthiger

Philip Luthiger, Berater Güter- und Erbrecht, ist seit 2016 dabei. Er sorgt für massgeschneiderte Lösungen bei der Nachfolgeplanung und für deren Abwicklung als Willensvollstrecker. Er entwirft Ehe- und Erbverträge, errichtet Testamente oder auch Erbteilungsverträge im Rahmen einer Nachlassabwicklung. Er schafft Sicherheit für unsere Kunden. Privat mag er die Schönheit unserer Berge.


Kategorien: Zukunft

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