Unversteuertes Vermögen freiwillig deklarieren? Das sollten Sie wissen.

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Nicht deklarierte Vermögenswerte wie Wertschriften, Bankkonten, Bargeldreserven oder eine Ferienwohnung in Italien können zum Verhängnis werden.

Bild: © Adobe Stock, denisismagilov

Wenn man gegenüber der Steuerverwaltung falsche Angaben macht oder Tatbestände verheimlicht, die zu einer tieferen oder ausgefallenen Steuerbelastung führen, begeht man Steuerhinterziehung. Dabei gilt, dass nicht nur vorsätzliches Handeln, sondern auch Fahrlässigkeit reicht, um ein Verschulden zu bewirken. Was müssen Sie beachten?

Steuerhinterziehung: Nachbesteuerung und Busse

Kommt die Steuerhinterziehung ans Licht, wird die hinterzogene Einkommen- bzw. Vermögenssteuer inklusive Verzugszinsen nachträglich bis maximal zehn Jahre rückwirkend fällig. Nebst der Nachzahlung der Steuer wird auch eine Busse ausgesprochen. Die Busse für die Hinterziehung beträgt zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der hinterzogenen Steuer. Die genaue Höhe hängt vom Ausmass des Verschuldens ab.

Selbstanzeige: Steuern bezahlen – straflos

Wer einer Busse entgehen will, hat einmal im Leben die Möglichkeit, eine Selbstanzeige zu machen. In einem solchen Fall muss man zwar die hinterzogenen Steuern inklusive Verzugszinsen trotzdem für maximal zehn Jahre nachzahlen, eine Busse entfällt jedoch. Dies allerdings nur, wenn die Steuerverwaltung von der Hinterziehung selber noch keine Kenntnis erlangt hat.

Selbstanzeige ausländischer Konten nicht mehr straflos?

Seit dem 30. September 2018 setzt die Schweiz den Automatischen Informationsaustausch (AIA) konsequent um und tauscht mit ihren 89 Partnerstaaten (Stand 1. Januar 2019) Informationen über Kunden von Finanzinstituten (z. B. Banken) aus. Seitdem muss der Steuerpflichtige annehmen, dass die Steuerverwaltung von seinen ausländischen Konten via AIA Kenntnis hat. Das bedeutet, dass eine straflose Selbstanzeige grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Ob die Voraussetzungen für eine straflose Selbstanzeige erfüllt sind, beurteilt jeweils die kantonale Steuerverwaltung. Für die inländischen Bankkonten bleibt das Bankkundengeheimnis unverändert bestehen. Bei der Hinterziehung mittels Schweizer Konten ist eine straflose Selbstanzeige – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – somit weiterhin möglich.

Steuern hinterzogen: So gehen Sie richtig vor

Die Selbstanzeige ist an keine besondere Form gebunden. Jedoch reicht es nicht, die bisher nicht deklarierten Werte in der Steuererklärung einfach kommentarlos einzutragen. Die Selbstanzeige kann mittels eines Kommentarblatts zur Steuererklärung oder mit einem Brief an die Steuerverwaltung erfolgen. In der Selbstanzeige sollten die bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenswerte für jedes einzelne Jahr offengelegt und ausreichend dokumentiert werden.

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Pavla Furrer

Pavla Furrer

Pavla Furrer arbeitet seit 2017 als Steuerberaterin bei der ZugerKB. Sie erstellt Steuererklärungen für unsere Kundinnen und Kunden, berät sie bei Steuerfragen und hilft ihnen, ihre Steuern zu optimieren. Ihre Freizeit geniesst sie am liebsten in Bewegung: beim Joggen, Schwimmen oder Wandern. Sie ist ausserdem eine leidenschaftliche Leserin.


Kategorien: Geld
Tags: Steuern , Vermögen

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