Steuertipps für Seniorinnen und Senioren
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Der dritte Lebensabschnitt ist die längste Phase Ihres Lebens ohne Erwerbstätigkeit. Steuern zahlen bleibt für alle Pflicht – Optimierung ist weiterhin erlaubt. Mit unseren Steuertipps helfen wir Ihnen, die möglichen Steuerersparnisse auszuschöpfen und so Ihren Alltag entspannt zu geniessen.
Renteneinkommen und Vorsorgevermögenswerte richtig deklarieren
In der jährlichen Steuererklärung werden alle wiederkehrenden Leistungen erfasst: AHV/IV-Renten und Renten aus der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse), aber auch einmalige Ereignisse wie Kapitalleistungen aus der privaten Vorsorge der gebundenen Säule 3a sowie aus der freiwilligen Vorsorge (Säule 3b). Die meisten Rentenleistungen sind zu 100 Prozent zu versteuern. Leibrenten aus der freiwilligen Vorsorge hingegen sind nur zu 40 Prozent steuerbar. Unterstützungsleistungen wie beispielsweise Hilflosenentschädigungen oder Ergänzungsleistungen sind steuerfrei.
Kapitalleistungen aus der Vorsorge (Pensionskasse und gebundene Säule 3a) werden gesondert vom übrigen Einkommen besteuert. Sie unterliegen der Einkommenssteuer, jedoch zu einem reduzierten Steuersatz. Mehrere in einem Steuerjahr ausbezahlte Kapitalien werden zusammengezählt und gesamthaft (satzbestimmend) besteuert. Im Kanton Zug beträgt die Steuer für die ersten CHF 218’200 30 Prozent des massgebenden Steuertarifs. Beim Bund sind es 20 Prozent des ordentlichen Tarifs.
Ertrag der selbst genutzten Liegenschaft und Nutzniessung
Der Eigenmietwert wird in der definitiven Steuerveranlagung festgelegt. Grundsatz: Falls keine wertvermehrenden Investitionen wie Umbauten, Renovationen usw. getätigt wurden, kann der Wert aus dem Vorjahr übernommen werden. Es gilt zu beachten, welche Reparatur- und Ersatzkosten keine Wertvermehrung darstellen und wie beispielsweise Energiesparmassnahmen anzurechnen sind. Eine genaue Betrachtung lohnt sich auf jeden Fall.
Ein allfälliger Abzug wegen dauernder Unternutzung der eigenen selbstbewohnten Liegenschaft ist an die Bestimmungen des Steuergesetzes gebunden und unterliegt klaren Voraussetzungen wie einerseits einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Wohnungsgrösse und Anzahl nutzender Personen sowie anderseits der effektiven Unternutzung eines Wohnungsteils.
Welche Steuerfolgen hat ein Heimaufenthalt?
Der neue Alltag im Heim bringt auch einige finanzielle Veränderungen mit sich. Einen Teil der anfallenden Aufwendungen für das Heim übernehmen die Krankenkasse, die Wohngemeinde und die IV in Form einer Hilflosenentschädigung. Gut zu wissen, dass bei bescheidenen Einkommens¬verhältnissen bei der Ausgleichskasse ein Antrag auf Ergänzungsleistungen zur Altersrente eingereicht werden kann.
Im Kanton Zug geht man ab Pflegestufe 4 (nach BESA-System) von behinderungsbedingten Kosten aus. Die Heimkosten können in diesem Fall unter Berücksichtigung der nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (fixer Betrag gemäss Wegleitung) sowie allfälliger Leistungen Dritter (z.B. Hilflosenentschädigungen) zu 100 Prozent steuerlich geltend gemacht werden.
Im Grundsatz sind alle Krankheitskosten abziehbar, die selbst getragen wurden (keine Vergütung von der Krankenkasse oder anderen). Im Unterschied zu den behinderungsbedingten Kosten muss der Gesamtbetrag 5 Prozent des massgebenden Reineinkommens (Ziffer 287 im Kanton Zug) übersteigen, damit dieser steuerlich in Abzug gebracht werden kann. Dieser Selbstbehalt wird bei der Steuerveranlagung automatisch berechnet und abgezogen. Wir empfehlen Ihnen, den Nachweis der Selbstkosten anhand der Kostenübersicht von der Krankenkasse zu erbringen. Nicht vergessen gehen dürfen aber auch weitere Kosten wie Zahnarztkosten, Seh- und Hörhilfegeräte, ärztlich verordnete Arzneimittel oder Heilungsmassnahmen. Von den abziehbaren, ungedeckten Krankheitskosten zu unterscheiden sind die steuerlich nicht relevanten Lebenshaltungskosten wie beispielsweise im Pflegefall der Kostenanteil für die Haushaltsführung zu Hause, nicht ärztlich verordnete Therapien oder die Fahrkosten für Arztbesuche (Benutzung des öffentlichen Verkehrs unzumutbar oder Hilfe einer Drittperson notwendig).
Digitale Steuererklärung ohne Computer
Mit der Digitalisierung hat sich auch bei der Einreichung der jährlichen Steuererklärung viel verändert. Sind Sie aus zeitlichen, gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage, für sich oder vielleicht für Ihre Eltern die Steuererklärung zu erstellen, oder fühlen Sie sich mit der Materie zu wenig vertraut und möchten keine Abzüge verpassen? Das Steuerteam der Zuger Kantonalbank hilft Ihnen sehr gerne. Fragen Sie einfach nach unserem Steuerservice und besprechen Sie mit uns das weitere Vorgehen.
«Auch in Steuerangelegenheiten ist es uns wichtig, Sie persönlich und professionell zu begleiten. Gehen Sie entspannt und gut informiert durch den Seniorenalltag und vertrauen Sie auf unsere Erfahrung.»
Stefania Conte, Steuerberaterin bei der Zuger Kantonalbank