Private Vermögensverwaltung oder Wertschriftenhandel?

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Wer an der Börse als Privatinvestor handelt, setzt sich steuerlichen Risiken aus. Denn die Abgrenzung zwischen der schlichten privaten Vermögensverwaltung und dem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel ist von erheblicher finanzieller Bedeutung.

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Steuer auf Kapitalgewinne

Grundsätzlich sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei. Das gilt zum Beispiel für den Kauf und Verkauf privater Wertschriften. Handelt man jedoch mit Wertpapieren in einer Art, die nach der Rechtsprechung über die private Vermögensverwaltung hinausgeht, wird von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen. In der Folge werden die erzielten Gewinne auf Wertschriften als steuerbares Einkommen qualifiziert. Ausserdem unterliegt das Einkommen den Sozialversicherungsabgaben (AHV, IV, EO usw.). Die Abgrenzung zwischen der schlichten privaten Vermögensverwaltung und dem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel ist daher von erheblicher finanzieller Bedeutung.

Wann kann ein Investor sicher sein, dass sich seine Investitionstätigkeit nur im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung befindet und die Kapitalgewinne somit steuerfrei sind?

Damit gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ausgeschlossen werden kann, müssen folgende Kriterien kumulativ erfüllt sein:

  • Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens sechs Monate.
  • Keine Fremdfinanzierung der Anlagen, oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie zum Beispiel Zinsen, Dividenden) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
  • Das Transaktionsvolumen pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
  • Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen.
  • Der Kauf und Verkauf von Derivaten beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.

Kriterien für den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel

Sind diese Kriterien nicht erfüllt, kann die Einstufung als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel nicht ausgeschlossen werden. In einem solchen Fall folgt eine Beurteilung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Dabei stehen folgende

Kriterien im Vordergrund:

  • Höhe des Transaktionsvolumens (Häufigkeit der Geschäfte und kurze Besitzdauer)
  • Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte
  • Einsatz von Derivaten

Weitere Indizien von untergeordneter Bedeutung:

  • Systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens
  • Enger Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sowie Einsatz spezieller Fachkenntnisse

Bereits ein Kriterium kann für die Qualifikation als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler ausreichen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist.

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Pavla Furrer

Pavla Furrer

Pavla Furrer arbeitet seit 2017 als Steuerberaterin bei der ZugerKB. Sie erstellt Steuererklärungen für unsere Kundinnen und Kunden, berät sie bei Steuerfragen und hilft ihnen, ihre Steuern zu optimieren. Ihre Freizeit geniesst sie am liebsten in Bewegung: beim Joggen, Schwimmen oder Wandern. Sie ist ausserdem eine leidenschaftliche Leserin.


Kategorien: Geld
Tags: Börse , Steuern

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