Neue Steuerabzüge für Hausbesitzer

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Ab 2020 können Liegenschaftsbesitzer von neuen Abzügen profitieren. Im Rahmen der Energiestrategie hat der Bundesrat eine Totalrevision der Liegenschaftskostenverordnung verabschiedet. Die Bestimmungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Hier die wichtigsten Neuregelungen im Überblick.

Bild: © Adobe Stock, Photographee.eu

Energiesparende Investitionen

Neu werden die Hausbesitzer die Möglichkeit haben, Auslagen für energiesparende Investitionen auf bis zu drei aufeinanderfolgende Jahre zu verteilen, sofern sie steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können, weil sie das Nettoeinkommen überstiegen. Eine Übertragung der Kosten auf spätere Jahre war bis heute nicht möglich. Investitionen im Privatvermögen, welche das steuerbare Einkommen überstiegen, gingen somit ins Leere. Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Dies sind beispielsweise diverse Isolationsmassnahmen, Einbau eines Zählers zur Erfassung des individuellen Energieverbrauchs sowie Einbau von Solarkollektoren und Wärmepumpen. Auch Kosten für energietechnische Analysen fallen darunter. Die Aufteilung der Kosten über mehrere Jahre ist interessant vor allem bei grossen, aufwendigen energetischen Gebäudesanierungen. Die übrigen Liegenschaftsunterhaltskosten können nicht in die nächste Steuerperiode übertragen werden, sondern müssen in der Steuerperiode geltend gemacht werden, in welcher sie tatsächlich angefallen sind.

Berechnungsbeispiel Sanierung Haus

Dem obigen Beispiel kann entnommen werden, dass man dank der Übertragung der Liegenschaftskosten auf mehrere Steuerperioden ab 2020 erhebliche Steuerersparnisse erzielen kann.

Abriss und Neubau statt Sanierung?

Im Rahmen der totalrevidierten Liegenschaftsverordnung können ab 1.1.2020 weiter auch die Kosen für den Rückbau, den Gebäudeabbruch, die Demontage von Installationen, den Abtransport und Entsorgung des Bauschutts vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Diese Rückbaukosten können analog zu den Energiesparmassnahmen ebenfalls auf bis zu drei aufeinanderfolgende Jahre verteilt werden. Die Aufwendungen können jedoch nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn innert einer angemessener Frist ein Ersatzneubau auf dem gleichen Grundstück errichtet wird. Ausserdem muss es sich um eine Liegenschaft mit gleichartiger Nutzung handeln und der Rück- und Neubau wird von der gleichen steuerpflichtigen Person vorgenommen. Ersetzt man beispielsweise einen unbeheizten Stall durch ein beheiztes Wohngebäude, liegt keine gleichartige Nutzung vor, weshalb der Abzug für den Ersatzbau nicht gewährt werden kann. Als angemessene Frist für die Ersatzbeschaffung hat sich in der Veranlagungspraxis eine Zeitspanne von zwei Jahren durchgesetzt. Mit dem Abzug der Rückbaukosten wird bei den Hausbesitzern der Anreiz geschaffen, das alte Gebäude komplett zu ersetzen, anstatt ein altes Gebäude verfallen zu lassen.

Achtung auf Details

Ein Detail, das grosse steuerlichen Folgen haben kann: Je nach Kanton gelten unterschiedliche Regelungen über die Zuteilung der Aufwendung der jeweiligen Steuerperiode. Es gibt Kantone, welche den Aufwand dem Zahlungsdatum zuordnen. In anderen Kantonen ist jedoch das Rechnungsdatum ausschlaggebend. So kann eine im Dezember ausgestellte, aber erst im Januar bezahlte Rechnung – gerade bei hohen Beträgen – zu ganz unterschiedlichen Steuerfolgen führen.

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Pavla Furrer

Pavla Furrer

Pavla Furrer arbeitet seit 2017 als Steuerberaterin bei der ZugerKB. Sie erstellt Steuererklärungen für unsere Kundinnen und Kunden, berät sie bei Steuerfragen und hilft ihnen, ihre Steuern zu optimieren. Ihre Freizeit geniesst sie am liebsten in Bewegung: beim Joggen, Schwimmen oder Wandern. Sie ist ausserdem eine leidenschaftliche Leserin.


Kategorien: Geld
Tags: Steuern

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