Nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a
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Im November 2024 hat der Bundesrat eine bedeutende Änderung in der privaten Altersvorsorge beschlossen. Diese neue Regelung bietet Personen, die in einem bestimmten Jahr ihre 3a-Beiträge nicht vollständig einzahlen konnten, eine Möglichkeit, die Lücke in der Altersvorsorge zu schliessen. Nachträgliche Einzahlungen können erstmals im Jahr 2026 für das Steuerjahr 2025 getätigt werden.
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Voraussetzungen für die nachträgliche Einzahlung
Die nachträgliche Einzahlung in die Säule 3a ist an klare Bedingungen geknüpft. Sie stellen sicher, dass dieses Instrument gezielt und nicht inflationär genutzt wird. Die wichtigsten Voraussetzungen:
Vorhandene Lücke
Es muss eine Lücke für das betreffende Jahr bestehen. Das heisst, der maximal mögliche Beitrag für das Jahr wurde nicht vollständig einbezahlt. Eine Nachzahlung ist jedoch erst für Lücken ab dem Jahr 2025 möglich; Beiträge für die Jahre vor 2025 können nachträglich nicht eingezahlt werden.
AHV-pflichtiges Einkommen
Die versicherte Person muss sowohl im Jahr, in dem die Lücke entstanden ist, als auch im Jahr, in dem die nachträgliche Einzahlung erfolgt, ein AHV-pflichtiges Einkommen vorweisen können. Dadurch wird sichergestellt, dass die Säule 3a nur von Erwerbstätigen genutzt wird.
Einzahlung des regulären 3a-Beitrags im laufenden Jahr
Bevor eine nachträgliche Einzahlung für ein Jahr mit Lücken vorgenommen werden kann, muss der volle jährliche Beitrag für das laufende Jahr bereits einbezahlt worden sein (CHF 7’258 ab dem Jahr 2025).
Kein aufgehobenes 3a-Konto / keine aufgelöste 3a-Police
Personen, die im Zusammenhang mit der ordentlichen Auszahlung fünf Jahre vor dem Referenzalter bereits ein 3a-Konto oder eine 3a-Police aufgelöst haben, sind von der Möglichkeit der Nachzahlung ausgeschlossen.
Maximale Nachzahlung begrenzt
Der maximale Einkauf ist auf den Jahresbetrag für Erwerbstätige mit Pensionskassenanschluss begrenzt (CHF 7’258 ab 2025). Dieser Betrag gilt auch für Vorsorgenehmende ohne Anschluss an eine Pensionskasse. Bereits geleistete Teilbeträge des betreffenden Jahres werden bei der Berechnung berücksichtigt.
Nur eine Einzahlung pro Lückenjahr
Pro Jahr, in dem eine Lücke besteht, ist lediglich eine einzige Nachzahlung möglich. Mehrfache Einzahlungen für dasselbe Jahr sind ausgeschlossen.
Beispiele für nachträgliche Einzahlungen in die 3. Säule:
Jahr 2030 Beispieljahr, in dem Lücken aus dem Vorjahr geschlossen werden
Jahr 2029, Lücke CHF 7’056
Jahr 2028, Lücke CHF 6’883
Jahr 2027, Lücke CHF 5’000
Gesamtlücke in Höhe von CHF 18’939
Beispiel 1
Insgesamt besteht eine Lücke von CHF 18’939. Da im Beispieljahr maximal der Jahresbetrag für Erwerbstätige mit Pensionskassenanschluss eingekauft werden kann, ist zu überlegen, welche Lücke geschlossen wird.
Sind im Jahr 2030 genügend Mittel vorhanden, um den doppelten 3a-Beitrag zu leisten, ist zu überlegen, ob die Lücke von CHF 5’000 aus dem Jahr 2027 geschlossen werden soll und der Restbetrag von CHF 2’258 für das Jahr 2028 einbezahlt wird. Nach erfolgter Teileinzahlung für das Jahr 2028 dürfen keine weiteren Nachzahlungen mehr für das Jahr 2028 getätigt werden, und die noch bestehende Lücke von CHF 4’625 ist verwirkt.
Beispiel 2
Die Person macht im Jahr 2027 eine zwölfmonatige Weltreise. Im Jahr 2030 ist sie wiederum angestellt und möchte für das Jahr 2027 einen Einkauf tätigen. Dies ist nicht möglich, da im Jahr 2027 kein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde. Es können jedoch die Lücken der Jahre 2028 und 2029 geschlossen werden.
Beispiel 3
Die Person löst im Jahr 2029 eines ihrer 3a-Konten aufgrund des Erreichens von Alter 60 auf. Im Jahr 2030 möchte sie die Lücke des Jahres 2027 schliessen. Dies ist nicht mehr möglich, weil im Jahr 2029 ein 3a-Konto aufgelöst worden ist. Auch die weiteren Lückenjahre können nicht mehr geschlossen werden.
Wann können welche Jahre eingekauft werden?
Jahr | Kann nachträglich eingekauft werden |
---|---|
2026 | 2025 |
2027 | 2025+2026 |
2028 | 2025-2027 |
2029 | 2025-2028 |
2030 | 2025-2029 |
2030 | 2025-2029 |
2031 | 2025-2030 |
2032 | 2025-2031 |
2033 | 2025-2032 |
2034 | 2025-2033 |
2035 | 2025-2034 |
2036 | 2026-2035 |
2037 | 2027-2036 |
Praktische Auswirkungen und Vorteile
Die neue Regelung richtet sich an Personen, die aus unterschiedlichen Gründen – beispielsweise aufgrund von finanziellen Engpässen oder Unwissenheit – in einem bestimmten Jahr den maximal möglichen Beitrag nicht in die Säule 3a einbezahlt haben. Mit der Möglichkeit der nachträglichen Einzahlung können sie nicht nur ihre Altersvorsorge stärken, sondern auch von Steuervorteilen profitieren, da Beiträge an die Säule 3a vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können.
Dies bietet insbesondere Selbstständigerwerbenden oder Personen mit unregelmässigem Einkommen eine höhere Flexibilität bei der Vorsorgeplanung. Gleichzeitig schafft die klare Begrenzung der Nachzahlungen ein Gleichgewicht zwischen Flexibilität und Missbrauchsverhinderung.
Machen rückwirkende Einzahlungen in die Säule 3a Sinn?
Die Einführung der Möglichkeit, nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a vorzunehmen, stellt eine sinnvolle Ergänzung der Schweizer Altersvorsorge dar. Sie gibt den Versicherten mehr Handlungsspielraum, um Lücken in der Vorsorge zu schliessen, und unterstützt damit eine stärkere Eigenverantwortung in der Altersplanung. Die strikten Voraussetzungen gewährleisten, dass das Instrument gezielt genutzt wird und dessen steuerliche Vorteile nicht überstrapaziert werden.
Ab dem Jahr 2026 sollten Versicherte frühzeitig ihre Beiträge und die Einkommenssituation prüfen, um von dieser neuen Möglichkeit zu profitieren.