Minderjährige Kinder als Erben
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Martha und Hans sind seit ein paar Jahren verheiratet und haben zwei minderjährige Kinder. Hans ist ein begeisterter Motorradfahrer und möchte im Moment sein Hobby auch noch nicht aufgeben. Die beiden machen sich deshalb Gedanken, was ist, wenn Hans einen tödlichen Unfall hat und nebst seiner Ehefrau minderjährige Kinder hinterlässt. Martha und Hans haben gehört, dass sich in diesem Fall die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die KESB, «einmischt». Sie wollen dies unbedingt verhindern.
Bild: © Adobe Stock, Marc Xavier
Was passiert, wenn ein Elternteil minderjährige Kinder hinterlässt?
Stirbt ein Elternteil, sind sowohl der überlebende Ehegatte als auch die Nachkommen gesetzliche und pflichtteilsgeschützte Erben. Sind die Kinder minderjährig, geht die elterliche Sorge zwar auf den überlebenden Elternteil über, bezüglich der Erbteilung schreibt das Gesetz aber vor, dass die minderjährigen Kinder durch einen Vertretungsbeistand vertreten werden müssen. Der Grund liegt in der Interessenkollision: Der überlebende Ehegatte ist selber Erbe und kann als solcher nicht gleichzeitig die eigenen und die Interessen seiner minderjährigen Kinder wahren. Es kommt somit nicht darauf an, wie fähig oder vertrauenswürdig der überlebende Elternteil ist; es reicht bereits die blosse Möglichkeit, dass die Interessen der minderjährigen Kinder nicht ausreichend gewahrt werden könnten. Ausnahmen von der Ernennung eines Vertretungsbeistands kann es geben, wenn es sich um einfache Verhältnisse handelt und die Ernennung eines Vertretungsbeistands unverhältnismässig wäre. In diesen Fällen regelt die Kindesschutzbehörde die Angelegenheit selber.
Gibt es für die Eltern eine Möglichkeit, vorzusorgen?
Hinterlässt der verstorbene Elternteil minderjährige Kinder, schaltet sich somit tatsächlich die Kindesschutzbehörde ein. Diese erhält durch das Zivilstandsamt eine Meldung. Das «Einmischen» der Kindesschutzbehörde lässt sich nicht verhindern, weder durch ein Testament noch durch einen Vorsorgeauftrag.
Was ist nach Abschluss der Erbteilung?
Nach Abschluss der Erbteilung hat der Vertretungsbeistand das Inventar über das (bisherige) Kindesvermögen und den Erbteilungsvertrag der Kindesschutzbehörde zur Genehmigung einzureichen. Der Erbteilungsvertrag wird für die Kinder erst mit der Zustimmung der Kindesschutzbehörde verbindlich.
Ist die Erbschaft geteilt und der Anteil der minderjährigen Kinder ausbezahlt oder auf andere Weise sichergestellt (zum Beispiel durch einen Schuldbrief auf der Liegenschaft), endet das Mandat des Vertretungsbeistands. Diese Vertretungsbeistandschaft hat somit keinen Einfluss auf die elterliche Sorge. Diese bleibt beim überlebenden Elternteil (Ausnahmen zum Beispiel bei Gefährdung des Kindeswohls vorbehalten).