Mögliches Steuerrisiko in Ihrem Wohnzimmer

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Wenn die Steuerverwaltung plötzlich Interesse an einem Gemälde in Ihrer Stube bekommt, dann sollten Sie Folgendes beachten: Das Vermögen ist jedes Jahr in Ihrer Steuererklärung zu deklarieren. Bei Liegenschaften, Wertschriften und Guthaben, Motorfahrzeugen sowie Metallen und Bargeld sind die Bewertungs- sowie Deklarationsregeln klar. Schwierigkeiten können sich jedoch bei der Qualifizierung von Kunstwerken ergeben. Für den Kunstfreund stellt sich die Frage: Gehört sein Kunstwerk bzw. seine Sammlung zum steuerfreien Hausrat, oder handelt es sich um steuerbares Vermögen?

Bild: © Adobe Stock, Dan Jazzia

Steuerfreies Wohnungsmobiliar oder steuerbare Kapitalanlage?

Hausrat ist, was Wohnzwecken dient, sich im Haus befindet und zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehört: Möbel, Teppiche, Kücheneinrichtung. Gewisse Gegenstände – wie Bilder oder Schmuck – können jedoch sowohl steuerfreier Hausrat als auch steuerbare Kapitalanlage sein.

Kriterien der Zuordnung

Als wichtiges Abgrenzungskriterium gilt die Zweckbestimmung: Überwiegt die persönliche Nutzung – also wenn der Kunstgegenstand primär zur Wohneinrichtung und zu Wohnzwecken dient –, spricht dies für die Qualifizierung als steuerfreier Hausrat. Herrscht jedoch ein Kapitalanlagecharakter vor, ist der Kunstgegenstand als übriges steuerbares Vermögen zu deklarieren. Kunstgegenstände sowie Sammlungen widerspiegeln jedoch oft eine Leidenschaft, wobei der Übergang zum Kapitaleinlagecharakter fliessend sein kann.

Ein weiteres Kriterium stellt der Wert des Kunstwerks respektive der Sammlung dar. Übersteigt der Wert das gemeinhin Übliche, so weist dies auf einen Kapitaleinlagecharakter hin und wäre somit steuerbares Vermögen. Einige kantonale Steuerverwaltungen geben einen klaren Schwellenwert als Zuordnungskriterium an.

Auch die persönlichen Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen, die Lagerung des Kunstwerks sowie die Tatsache, ob der Gegenstand versichert ist, liefern Indizien für die steuerliche Handhabung. Wichtig ist letztlich die Gesamtbeurteilung des Einzelfalls nach Einbezug aller oben erwähnten Kriterien.

Zu welchem Wert Kunst deklarieren?

Qualifiziert der Kunstgegenstand als steuerbares Vermögen, ist grundsätzlich der Verkehrswert für die Besteuerung massgebend. Auch hier können sich Schwierigkeiten ergeben – vor allem, weil es sich bei Kunstgegenständen in der Regel um Einzelwerke handelt und daher kein direkter Vergleich mit dem Markt möglich ist. Auch die Werteinschätzung eines Sachverständigen kann danebenliegen. Es liegt keine gesetzliche Grundlage für die Bewertungsmethode bei Kunstwerken vor. Die gängige Praxis im Kanton Zug basiert primär auf dem Versicherungswert. Ist kein solcher Versicherungswert vorhanden, ist eine eigene Schätzung vorzunehmen. Die Anschaffungskosten können ebenfalls als Basis für die Beurteilung des Gegenstandswerts herangezogen werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich der Wert im Verlauf der Zeit signifikant verändern kann.

Achtung Steuerhinterziehung!

Spätestens beim Verkauf des Kunstwerks oder bei der Nachlassteilung kommt der Wert des Kunstwerks ans Licht. Wenn Sie herausfinden, dass bei Ihnen an der Küchenwand ein Modigliani hängt, müssen Sie trotz möglicher Steuerfolgen nicht den Kopf hängen lassen. Um die unangenehmen Folgen der Steuerhinterziehung zu vermeiden, besteht die Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige, die man einmal im Leben machen kann. Dann ist der Steuerwert des Kunstwerks zehn Jahre zurück nachträglich zu versteuern.

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Pavla Furrer

Pavla Furrer

Pavla Furrer arbeitet seit 2017 als Steuerberaterin bei der ZugerKB. Sie erstellt Steuererklärungen für unsere Kundinnen und Kunden, berät sie bei Steuerfragen und hilft ihnen, ihre Steuern zu optimieren. Ihre Freizeit geniesst sie am liebsten in Bewegung: beim Joggen, Schwimmen oder Wandern. Sie ist ausserdem eine leidenschaftliche Leserin.


Kategorien: Geld
Tags: Steuern

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