Gesetzesänderungen per 2021

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Mit dem neuen Jahr treten einige Gesetzesänderungen in Kraft. Wir haben für Sie eine Übersicht thematisch nach Rechtsgebiet zusammengefasst. Sind auch Sie betroffen?

Bild: © Adobe Stock, Zerbor

Ergänzungsleistungen – Neuerungen 2021

Im Rahmen der Ergänzungsleistung (EL) gibt es per 1. Januar 2021 mehrere Änderungen:

  • Rückerstattungspflicht von Ergänzungsleistungen durch die Erben eines Ergänzungsleistungsbezügers, soweit das Nachlassvermögen 40’000 Franken übersteigt.
  • Im Übrigen gibt es neu eine Vermögensobergrenze* von 100’000 Franken für Alleinstehende und 200’000 Franken für Ehepaare. Darin nicht inbegriffen ist eine Liegenschaft, die selbst bewohnt wird.
  • Senkung der Freibeträge bei Alleinstehenden von 37’500 Franken auf 30’000 Franken und bei Ehepaaren von 60’000 Franken auf 50’000 Franken.
  • Erhöhung der anrechenbaren Mietkosten.
  • Vergütung der tatsächlich bezahlten Krankenkassenprämien.

Steuerrecht – neue Maximalbeträge 2021

Ab dem 1. Januar 2021 gelten neue Maximalbeträge bei den Abzügen für Einzahlungen in die Säule 3a: Versicherte mit einer Pensionskasse können 6’883 Franken abziehen, für solche ohne Pensionskasse gilt neu ein Maximalbetrag von 34’416 Franken.

Vaterschaftsurlaub

Per 1. Januar 2021 wird der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub (10 Arbeitstage) eingeführt. Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wird der EO-Beitragssatz ab dem 1. Januar 2021 von 0,45 auf 0,5 Prozent erhöht.

Angehörigenbetreuung

Ab dem 1. Januar 2021 gelten neue Bestimmungen im Rahmen der Angehörigenbetreuung. Zu diesem Zweck wird das Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung in zwei Etappen in Kraft gesetzt.

Berufliche Vorsorge

Gemäss Art. 47a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge können ab dem 1. Januar 2021 alle Versicherten ab 58 Jahren in der beruflichen Vorsorge auf freiwilliger Basis weiterversichert bleiben, sofern ihr Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wird.

Öffentliches Beschaffungswesen

Per 1. Januar 2021 tritt das neue Beschaffungsrecht des Bundes in Kraft, womit ein einheitliches Beschaffungsgesetz für Bund und Kantone geschaffen und inhaltlich harmonisiert wurde. Neu soll das «vorteilhafteste» Angebot den Zuschlag erhalten, womit der Fokus stärker auf einem Qualitätswettbewerb liegt und damit eine Abkehr vom reinen Preiswettbewerb erfolgt.

Änderungen im Strassenverkehr

Mit der Revision der Verkehrsregel- und Signalisationsverordnung wurden per 1. Januar 2021 einige Neuerungen im Strassenverkehr eingeführt:

  • Auf Autobahnen gilt neu die Pflicht, im Fall eines Staus eine Rettungsgasse zu bilden sowie bei Abbau einer Spur oder bei stockendem Verkehr bei Autobahneinfahrten das Reissverschlussprinzip einzuhalten.
  • Wenn sich auf der Autobahn eine Kolonne gebildet hat, dürfen die Verkehrsteilnehmenden neu auf der rechten Spur mit der nötigen Vorsicht vorbeifahren (wobei ein eigentliches Rechtsüberholen nach wie vor verboten ist).
  • Radfahrern und Mofafahrern wird gestattet, bei entsprechender Signalisation auch bei Rotlicht rechts abzubiegen.
  • Neu dürfen zudem Kinder bis zwölf Jahre mit dem Velo das Trottoir benützen, wenn kein Radweg oder Radstreifen vorhanden ist. In Tempo-30-Zonen können neu Fahrradstrassen eingerichtet werden, auf denen gegenüber einmündenden Strassen Vortritt gilt.

Aktienrechtsrevision

Ein Grossteil der am 16. Juni 2020 verabschiedeten Bestimmungen des revidierten Aktienrechts tritt voraussichtlich im Jahr 2022 in Kraft. Folgende Bestimmungen gelten dagegen bereits ab 1. Januar 2021:

  • Für börsenkotierte Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gilt neu ein Richtwert von 30 Prozent Frauen im Verwaltungsrat und 20 Prozent Frauen in der Geschäftsleitung.
  • Revisionspflichtige Schweizer Unternehmen, die in der Rohstoffförderung tätig sind, müssen künftig Zahlungen an staatliche Stellen ab 100’000 Franken pro Geschäftsjahr offenlegen und in einem Bericht publizieren.

Handelsregisterrecht

Ab dem 1. Januar 2021 wurden diverse Bestimmungen im Rahmen des Handelsregisters revidiert. Insbesondere wird im Handelsregister künftig systematisch die AHV-Versichertennummer für die Identifizierung natürlicher Personen verwendet, und die Gebühren für Handelsregistergeschäfte wurden um rund ein Drittel gesenkt.



* Die Vermögensobergrenze wie auch die Freibeträge beziehen sich auf die Leistung von Ergänzungsleistungen. Ergänzungsleistungen werden neu nicht mehr gesprochen, wenn die Obergrenze überschritten wird. Demgegenüber werden Ergänzungsleistungen voll ausbezahlt ab dem Zeitpunkt, wo die Freibeträge unterschritten werden.

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Philip Luthiger

Philip Luthiger

Philip Luthiger, Berater Güter- und Erbrecht, ist seit 2016 dabei. Er sorgt für massgeschneiderte Lösungen bei der Nachfolgeplanung und für deren Abwicklung als Willensvollstrecker. Er entwirft Ehe- und Erbverträge, errichtet Testamente oder auch Erbteilungsverträge im Rahmen einer Nachlassabwicklung. Er schafft Sicherheit für unsere Kunden. Privat mag er die Schönheit unserer Berge.


Kategorien: Leben

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