Auch quellenbesteuerte Ausländer können Steuern sparen

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Sie sind Ausländerin oder Ausländer in der Schweiz und kennen sich in Steuerfragen nicht gut aus? Unsere Kunden fragen, wir antworten.

«Ich bin Anfang 2019 aus Deutschland nach Zug umgezogen, wo ich als Laborantin arbeite. Als deutsche Staatsangehörige verfüge ich über eine Aufenthaltsbewilligung B. Gemäss meiner Lohnabrechnung wird mir monatlich vom Lohn die Quellensteuer direkt abgezogen. Wie wird die Steuer bestimmt? Habe ich Möglichkeiten, meine Steuern in der Schweiz zu optimieren?»

Als ausländische Arbeitnehmerin ohne Niederlassungsbewilligung mit Wohnsitz in der Schweiz sind Sie für Ihr Erwerbseinkommen in Ihrem Wohnkanton quellensteuerpflichtig. Verantwortlich für den Abzug und die Abführung der geschuldeten Steuer an die Steuerverwaltung ist Ihr Arbeitgeber. Der anwendbare Quellensteuersatz richtet sich jeweils nach Ihrem monatlichen Bruttoeinkommen, dem Aufenthaltsstatus sowie nach Zivilstand, Konfession und Anzahl Kinder. Jeder Kanton verfügt über eigene Steuertarife.

Quellensteuer können Sie zurückfordern

Die Quellensteuer berücksichtigt längst nicht alle Abzüge. Um von weiteren Abzügen zu profitieren, müssen Sie fristgerecht einen Antrag auf Tarifkorrektur einreichen. So können Sie insbesondere Ihre Schuldzinsen, Einkäufe in die Pensionskasse, Beiträge an die Säule 3a, Aus- und Weiterbildungskosten, Drittbetreuungskosten, Spenden sowie Berufsauslagen und Krankheitskosten (soweit sie nicht im Tarif berücksichtigt wurden) geltend machen. Geschiedene oder tatsächlich getrennte Ehepartner können auch bezahlte Unterhaltsleistungen/Alimente abziehen. Nicht absetzbar sind jedoch die Krankenkassenprämien. Die zu viel bezahlten Steuern werden Ihnen nachträglich rückvergütet. Somit haben Sie die gleiche Möglichkeit wie Schweizer Steuerpflichtige, Ihre Steuern zu optimieren.

Frist im Auge behalten

Die zusätzlichen Abzüge müssen Sie bis 31. März des Folgejahrs gegenüber der Steuerverwaltung geltend machen. Das heisst: Für die Steuerperiode 2019 ist das ausgefüllte Antragsformular mit dazugehörigen Belegen bis Ende März 2020 einzureichen. Die Frist kann nicht erstreckt werden.

Ende der Quellensteuerpflicht

Sollte Ihr Bruttojahreseinkommen 120’000 Franken übersteigen, sind Sie verpflichtet, in Ihrem Wohnkanton eine Steuererklärung einzureichen. Ihre definitive Steuerlast basiert dann auf Ihrer Steuererklärung, wobei diese mit der bereits bezahlten Quellensteuer verrechnet wird. Die Quellensteuerpflicht endet mit dem Erwerb der Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C) oder durch Heirat mit einem Schweizer Bürger, in einigen Kantonen auch mit dem Erwerb von Grundeigentum.

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Pavla Furrer

Pavla Furrer

Pavla Furrer arbeitet seit 2017 als Steuerberaterin bei der ZugerKB. Sie erstellt Steuererklärungen für unsere Kundinnen und Kunden, berät sie bei Steuerfragen und hilft ihnen, ihre Steuern zu optimieren. Ihre Freizeit geniesst sie am liebsten in Bewegung: beim Joggen, Schwimmen oder Wandern. Sie ist ausserdem eine leidenschaftliche Leserin.


Kategorien: Geld
Tags: Bezahlen , Steuern

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