Absicherung im Todesfall – Testament reicht nicht

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Helen und Tobias sind seit vielen Jahren verheiratet und haben zwei erwachsene Kinder. Beide Ehegatten haben bis zu ihrer Pensionierung gearbeitet, und beide durften während der Ehe grössere Erbschaften machen. Einen Grossteil des Vermögens haben sie in Liegenschaften investiert. Die Frage stellt sich nun, wie in einem Erbfall die Kinder ausbezahlt werden müssten.

Bild: © Adobe Stock, Robert Kneschke

Bei Tod Kinder ausbezahlen?

Die Ehegatten vermuten, dass die vorhandene Liquidität dazu nicht ausreicht. Eine weitere Hypothek zur Auszahlung der Kinder aufnehmen oder ihnen eine Liegenschaft überlassen, möchten die Kunden nicht. Sie streben zudem eine Lösung an, bei der die Kinder zum heutigen Zeitpunkt nicht involviert werden müssen, der überlebende Ehepartner aber dennoch soweit wie möglich begünstigt werden kann. Bis jetzt haben Helen und Tobias noch keine Regelungen getroffen. Sie denken deshalb an die Errichtung von Testamenten und fragten uns um Rat.

Abschluss eines Ehevertrags

Stirbt ein Ehegatte, muss zuerst die sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden. Das heisst, das eheliche Vermögen muss zuerst entweder gemäss den gesetzlichen Bestimmungen, wenn nichts geregelt wurde, oder bei Vorliegen eines Ehevertrags gemäss den in diesem Vertrag vorgesehenen Regelungen unter den Ehegatten aufgeteilt werden. Erst wenn feststeht, was jedem Ehegatten vom ehelichen Vermögen gehört, kann das Vermögen des Verstorbenen aufgeteilt und damit die Erbteilung vorgenommen werden.

Mit dem Abschluss eines Ehevertrags können sich die Ehegatten güterrechtlich begünstigen. Damit ist aber der zweite Schritt, nämlich die Regelung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten, noch nicht vollzogen.

Regelungen im Testament oder Erbvertrag

In einem Testament oder Erbvertrag können sich die Ehegatten erbrechtlich und damit nochmals begünstigen, indem sie zum Beispiel ihre Kinder auf den Pflichtteil setzen.

Begünstigung des überlebenden Ehegatten

Die bestmögliche Begünstigung eines Ehegatten kann somit in der Regel nur durch den Abschluss eines Ehevertrags und zusätzlich eines Erbvertrags oder durch die Errichtung zusätzlicher Testamente erreicht werden. Wird nur das eine oder das andere gemacht, ist unter Umständen ein wichtiger Teil noch nicht geregelt und damit die gewünschte maximale Begünstigung des überlebenden Ehegatten nicht erreicht. Welche Lösung für ein Ehepaar die geeignetste zur Begünstigung des überlebenden Ehegatten ist, muss individuell abgeklärt werden.

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Monika Günter

Monika Günter

Monika Günter ist bis Mai 2023 Leiterin Güter- und Erbrecht bei der ZugerKB gewesen. In dieser Funktion führte sie ihre Kundinnen und Kunden durch sämtliche rechtliche Fragen zur Nachlassregelung. Als Willensvollstreckerin begleitete sie die Erben bis zum Abschluss der Erbteilung. Abschalten vom beruflichen Alltag kann sie am besten beim Klavierspielen.


Kategorien: Leben

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